Nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger, der von Beruf Steuerberater ist, kann auch nach Eintritt der Bestandskraft Aufwendungen für haushaltsnahe
Dienstleistungen für eine von ihm angemietete Wohnung gemäß § 35a EStG geltend machen, wenn er von diesen Aufwendungen aufgrund
der Betriebskostenabrechnung der Verwaltergesellschaft erst nach Durchführung der Veranlagung dem Grunde und der Höhe nach
Kenntnis erlangt hat.
Fundstelle(n): KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 9 KÖSDI 2017 S. 20433 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2017 S. 3403 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2017 S. 7 UAAAG-53549
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