BAG Beschluss v. - 1 ABR 1/16

Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen - Tarifvorbehalt

Gesetze: § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG

Instanzenzug: Az: 3 BV 228/13 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 11 TaBV 42/14 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei Entgelterhöhungen.

2Die Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst. In ihrem Unternehmen bestehen drei Betriebe, in denen die zu 3. bis 5. beteiligten Betriebsräte gebildet sind. Antragsteller ist der von diesen errichtete Gesamtbetriebsrat.

3Die Arbeitgeberin hatte zunächst mit ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di), dem DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) und medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e.V. (medsonet) - für letzteren hat der Senat mit Beschluss vom (- 1 ABR 33/12 - BAGE 145, 205) das Fehlen der Tariffähigkeit festgestellt - unterschiedliche Haustarifverträge geschlossen. Auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse fanden entweder einer dieser Haustarifverträge Anwendung oder kraft vertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Zum begründete die Arbeitgeberin eine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV). Der KAV und ver.di schlossen danach den „Tarifvertrag vom zur Überleitung der Beschäftigten der DRK-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (ÜTV-DRK-BSD)“, der ua. wie folgt lautet:

4In einer Niederschrift der Tarifvertragsparteien vom heißt es auszugsweise wie folgt:

5Die mit dem DHV und dem medsonet geschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin am zum Jahresende. Mit Schreiben vom teilte sie dem Gesamtbetriebsrat ua. mit:

6Seit Beginn des Jahres 2012 passt die Arbeitgeberin die Entgelte derjenigen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) keine Anwendung findet, sondern die Entgeltregelungen der mit dem DHV und medsonet geschlossenen Haustarifverträge maßgebend sind oder der BAT kraft vertraglicher Bezugnahme anwendbar ist, entsprechend den Entgelthöhungen des TVöD/VKA an. Im Hinblick darauf wurde im Betrieb des zu 5. beteiligten Betriebsrats eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Dynamisierung der Arbeitsentgelte“ eingerichtet. Diese stellte mit Spruch vom das Verfahren mangels Zuständigkeit ein. In einem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren wies das Landesarbeitsgericht Hamm auf dessen Beschwerde hin seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs mit Beschluss vom (- 13 TaBV 21/13 -) ab.

7Der Gesamtbetriebsrat meint, ihm stehe bei der „Dynamisierung der Arbeitsentgelte“ für die im Schreiben vom genannten Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Die Arbeitgeberin stelle eine freiwillige übertarifliche Leistung zur Verfügung. Der Gesamtbetriebsrat sei zuständig, weil gegenüber allen Arbeitnehmern eine Gesamtzusage erteilt worden sei.

8Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt

9Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und die Auffassung vertreten, aufgrund des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG bestehe kein Mitbestimmungsrecht.

10Der zu 3. beteiligte Betriebsrat meint, die Maßnahme der Arbeitgeberin sei mitbestimmungspflichtig, zuständig seien aber die örtlichen Betriebsräte.

11Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dessen Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat sein Begehren weiter.

12B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet.

13I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin dem Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG(zu den Anforderungen etwa  - Rn. 30). Sie setzt sich mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts zur fehlenden Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in ausreichendem Umfang auseinander.

14II. Der zulässige Antrag des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet.

151. Der Antrag ist nach gebotener Auslegung zulässig.

16a) Nach seinem Wortlaut bezieht er sich lediglich auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der „Dynamisierung“ der Entgelte für in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Die Antragsbegründung und die Erklärungen des Gesamtbetriebsrats im Anhörungstermin lassen aber erkennen, dass damit lediglich der Anlassfall umschrieben ist und er ein Mitbestimmungsrecht gegenwarts- und zukunftsbezogen für solche Entgelterhöhungen festgestellt wissen will. Zudem wird, wie der Bezug auf das Schreiben vom und das weitere Vorbringen zeigt, ein Mitbestimmungsrecht nur für Entgeltanpassungen bei denjenigen Arbeitnehmern geltend gemacht, deren Entgelt sich nach den Regelungen der mit dem DHV oder medsonet geschlossenen Haustarifverträge bestimmt oder für die kraft vertraglicher Bezugnahme der BAT maßgebend ist.

17b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit der Entscheidung steht fest, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist.

18c) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom (- 13 TaBV 21/13 -) in dem von dem zu 5. beteiligten Betriebsrat eingeleiteten Verfahren der Einwand der Rechtskraft iSd. § 322 Abs. 1 ZPO entgegen.

19aa) Die objektiven Grenzen der Rechtskraft des Entscheidungsgegenstandes werden durch den Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Hamm bestimmt. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird ( - Rn. 15, BAGE 133, 75).

20bb) Der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Hamm, an dem die Arbeitgeberin und der hier zu 5. beteiligte Betriebsrat beteiligt waren, ist nicht mit dem des vorliegenden Beschlussverfahrens identisch. Deshalb muss der Senat nicht darüber befinden, welche Rechtsfolgen sich aus einer notwendigen, aber unterlassenen Beteiligung des Gesamtbetriebsrats und der anderen beiden Betriebsräte in diesem Beschlussverfahren für das vorliegende Verfahren ergeben.

21(1) Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag des Betriebsrats, der Spruch der Einigungsstelle vom sei unwirksam, rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, diese habe das Verfahren über die auch hier im Streit stehenden Entgelterhöhungen zu Recht eingestellt. Allein dieser Entscheidungsausspruch über die Wirksamkeit des Spruchs ist in Rechtskraft erwachsen, nicht aber die dazu erfolgte Begründung des Landesarbeitsgerichts.

22(2) Zwar ist ein solcher Antrag nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unzulässig, weil Beschlüsse der Einigungsstelle, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, als Entscheidungen über eine Rechtsfrage kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründen ( - Rn. 13 mwN). Der Antrag konnte allerdings nicht dahin gehend verstanden werden, es solle das Bestehen eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts festgestellt werden (dazu  - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 111, 36). Die Beteiligten hatten im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Antrag des Betriebsrats auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts für die betriebliche Maßnahme übereinstimmend für erledigt erklärt und das Landesarbeitsgericht das Verfahren insoweit eingestellt. Dem verbliebenen Feststellungsbegehren des Betriebsrats konnte ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO daher kein anderer Inhalt als den der Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs zukommen. Nur hierüber hat dann das Landesarbeitsgericht auch rechtskräftig entschieden.

232. Die Vorinstanzen haben zutreffend die bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsräte beteiligt (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Feststellung betrifft deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung. Würde dem Antrag des Gesamtbetriebsrats stattgegeben, stünde damit zugleich fest, dass die örtlichen Betriebsräte nicht Träger des Mitbestimmungsrechts sind.

243. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats ist unbegründet. Es besteht für die von der Arbeitgeberin vorgesehenen Entgeltsteigerungen für diejenigen Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis die Entgeltbestimmungen der gekündigten Haustarifverträge oder kraft vertraglicher Bezugnahme die Regelungen des BAT maßgebend sind, kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD wirksam sein könnte.

25a) Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Änderung eines betrieblichen Vergütungssystems ist im Betrieb des tarifgebundenen Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, wonach der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ausgeschlossen, wenn Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben. Für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist bereits die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ausreichend, ohne dass es einer solchen bei den betriebszugehörigen Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt. Das entspricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Dieser geht davon aus, dass eine bestehende tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (ausf.  - Rn. 16 ff., BAGE 139, 332).

26b) Danach ist das Mitbestimmungsrecht bei der Maßnahme der Arbeitgeberin ausgeschlossen. Der TVöD-VKA, ggf. iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD, enthält hinsichtlich der Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eine abschließende und zwingende tarifliche Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG. Diese sperrt das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats.

27aa) Bei der Arbeitgeberin besteht aufgrund ihrer Gebundenheit an den TVöD/VKA eine tarifliche Entgeltordnung, die die Entlohnungsgrundsätze für das monatliche Entgelt abschließend und zwingend regelt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA enthält der Beschäftigte ein monatliches Tabellenentgelt. Dessen Höhe bestimmt sich nach der maßgebenden Entgeltgruppe (§ 15 Abs. 2 iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung - TVöD/VKA) und der einschlägigen Entgeltstufe (§§ 16, 17 TVöD/VKA) und einem Leistungsentgelt (§ 18 TVöD/VKA) sowie den Tarifregelungen zur Entgelthöhe nach den Tabellen der Anlagen A und C zum TVöD/VKA. Mit diesen tarifvertraglichen Entgeltregelungen werden zugleich Verteilungsrelationen als generell-abstrakte Grundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG festgelegt.

28bb) Durch die Anpassung der monatlichen Entgelte für die nicht von den Entgeltregelungen des TVöD/VKA erfassten Arbeitnehmer entsprechend der Tarifentwicklung in diesem Bereich legt die Arbeitgeberin - insoweit mitbestimmungsfrei, weil die Gebundenheit des Arbeitgebers an die tarifliche Entgeltstruktur keinen Anspruch der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer auf das Tarifentgelt begründet ( - Rn. 29, BAGE 139, 332) - deren monatliches Entgelt fest. Für eine betriebliche Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht in Anbetracht einer abschließenden und zwingenden tariflichen Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG kein Raum.

29cc) Ob infolgedessen ein Teil der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ein höheres als das tarifliche Entgelt erhält, ist für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats handelt es sich bei demjenigen Teil des monatlichen Entgelts, das den Arbeitnehmern, für die die Entgeltbestimmungen des TVöD/VKA nicht maßgebend sind, über dasjenige Entgelt geleistet wird, welches das monatliche Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD/VKA übersteigt, nicht um „freiwillige, übertarifliche Leistungen“ der Arbeitgeberin, sondern nach wie vor um das monatliche Entgelt, das dem jeweiligen Arbeitnehmer geleistet wird. Dieses Verständnis zeigt auch Nr. 1 Satz 2 der Niederschrift der Tarifvertragsparteien vom und das Schreiben der Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat vom unter Nr. 1. Deren monatliches Entgelt wird „lediglich“ der Tarifentwicklung des TVöD/VKA angepasst („dynamisiert“).

30dd) Aus dem Umstand, dass die Entgelte dieser Arbeitnehmer auf den Abrechnungen in einem Tabellenentgelt nach dem TVöD/VKA und ein über diese Vergütung hinausgehendes Einkommen in Anwendung eines anderen Tarifwerks als „Überleitungszulage“ ausgewiesen werden, ergibt sich keine andere rechtliche Einordnung der monatlichen Entgeltzahlungen. Diese Vorgehensweise trägt - wie die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen hat - allein dem Umstand Rechnung, dass sie aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ( - 13 TaBV 56/10 -) im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung bei der Eingruppierung alle Arbeitnehmer nach Maßgabe des TVöD/VKA eingruppiert.

31c) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD. Dabei muss der Senat nicht darüber befinden, ob diese Tarifbestimmung wirksam sein könnte, obwohl sie Regelungen für individualvertragliche Vereinbarungen trifft. Sollte diese tarifliche Bestimmung unwirksam sein, wären allein die Entgeltgrundsätze des TVöD/VKA maßgebend. Im anderen Fall wäre die Maßnahme der Arbeitgeberin nicht mitbestimmungspflichtig, weil dann durch den TVöD/VKA iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD eine abschließende und zwingende tarifliche Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG vorliegen würde.

32d) Schließlich würde der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG auch dann eingreifen, wenn die Arbeitgeberin im Widerspruch zu den tariflichen Regelungen durch die Entgeltsteigerung für den nicht vom TVöD/VKA erfassten Arbeitnehmerkreis die Entlohnungsgrundsätze des TVöD/VKA modifizieren würde. Ein Betriebsrat könnte allenfalls auf die Einhaltung der zutreffenden tariflichen Entgeltgrundsätze drängen (dazu Koch SR 2016, 131, 140). Ein tarifwidriges Verhalten des Arbeitgebers ließe jedoch das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht „aufleben“ ( - zu B 2 der Gründe).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR1.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 35
TAAAG-53396