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NWB direkt Nr. 33 vom Seite 872

Einführung eines zentralen Wettbewerbsregisters bis 2020

Dr. Marcus Geuenich

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAG-52269 Mit dem „Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ vom (BGBl 2017 I S. 2739) schafft der Gesetzgeber bis 2020 ein einheitliches Wettbewerbsregister und verschärft damit die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen.

Ausführlicher Beitrag s. .

Organisation des Registers

[i]Elektronische DatenbankDas Wettbewerbsregister wird als zentrale elektronische Datenbank beim Bundeskartellamt geführt (§ 1 WRegG). Die Informationsbeschaffung und die Kommunikation zwischen den involvierten Behörden und öffentlichen Auftraggebern erfolgt i. d. R. elektronisch (§ 9 WRegG).

Auskunft über das in der Abfrage benannte Unternehmen

[i]Nur öffentliche AuftraggeberAuskunft erhalten nur öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber (§ 6 Abs. 1 WRegG). Diese sind ab einem Auftragswert in Höhe von 30.000 € (netto) zu einer Abfrage des Registers verpflichtet. Ausnahmen hiervon sieht der § 6 Abs. 1 Satz 3 WRegG vor. Unterhalb der o. g. Schwelle wird der Behörde in bestimmten Fällen (Abfragen zu einzelnen Bietern, Teilnahmewettbewerb) ein Ermessen zur Abfrage eingeräumt.

Inhalt des Registers

Die zur Eintragung in das Register ...

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