BAG Beschluss v. - 1 ABR 40/15

Mitbestimmung bei Entgelterhöhung - unzulässige Feststellungsklage - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

Gesetze: § 256 Abs 1 ZPO, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG

Instanzenzug: Az: 5 BV 250/14 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 12 TaBV 37/15 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Entgelterhöhungen.

2Die Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst. Antragsteller ist der im Betrieb B bestehende Betriebsrat. Dieser und die in zwei weiteren Betrieben der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsräte haben den zu 3. beteiligten Gesamtbetriebsrat errichtet.

3Die Arbeitgeberin hatte zunächst mit ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di), dem DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) und medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e.V. (medsonet) - für letzteren hat der Senat mit Beschluss vom (- 1 ABR 33/12 - BAGE 145, 205) das Fehlen der Tariffähigkeit festgestellt - unterschiedliche Haustarifverträge geschlossen. Auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse fanden entweder einer dieser Haustarifverträge Anwendung oder kraft vertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Zum begründete die Arbeitgeberin eine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV). Der KAV und ver.di schlossen danach den „Tarifvertrag vom zur Überleitung der Beschäftigten der DRK-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (ÜTV-DRK-BSD)“, der ua. wie folgt lautet:

4In einer Niederschrift der Tarifvertragsparteien vom heißt es auszugsweise wie folgt:

5Die mit dem DHV und dem medsonet geschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin am zum Jahresende. Mit Schreiben vom teilte sie dem Gesamtbetriebsrat ua. mit:

6Seit Beginn des Jahres 2012 passt die Arbeitgeberin die Entgelte derjenigen Beschäftigten, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) keine Anwendung findet, sondern die Entgeltregelungen der mit dem DHV und medsonet geschlossenen Haustarifverträge maßgebend sind oder der BAT kraft vertraglicher Bezugnahme anwendbar ist, entsprechend den Entgelthöhungen des TVöD/VKA an. Dabei werden die Monatsentgelte aller Arbeitnehmer in den Entgeltabrechnungen einerseits mit einem Betrag ausgewiesen, der sich nach dem TVöD/VKA ergeben würde und ein darüber hinaus bestehender Entgeltanspruch, der sich aufgrund der Entgeltregelungen nach den beiden anderen Haustarifverträgen einschließlich deren „Dynamisierung“ ergibt, als „Überleitungszulage“ bezeichnet.

7Der Betriebsrat meint, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG über die Verteilung des sich aus den Überleitungszulagen ergebenden Volumens zu. Die Arbeitgeberin stelle für diejenigen Arbeitsverhältnisse, deren Entgelt das tariflich geregelte überschreite, eine freiwillige Leistung zur Verfügung. Zuständig sei nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern jeweils die örtlichen Betriebsräte.

8Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

9Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt.

10Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dessen Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.

11B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

12I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

131. Die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift genügt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin dem Erfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG(zu den Anforderungen etwa  - Rn. 30). Sie setzt sich mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts ausreichend auseinander. Die Schlüssigkeit der Argumentation des Betriebsrats ist für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unerheblich (vgl.  - Rn. 12).

142. Die Arbeitgeberin rügt auch zu Unrecht eine unzulässige Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Der Betriebsrat hat seinen Antrag im Wortlaut lediglich an die gebotene und zutreffende Auslegung seines zweitinstanzlich gestellten Feststellungsantrags - „festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte hinsichtlich der Mitarbeiter zusteht, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind“ - durch das Landesarbeitsgericht angepasst und sich diese in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausdrücklich zu eigen gemacht.

15II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Antrag des Betriebsrats ist unzulässig. Der iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwar hinreichend bestimmte Feststellungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Der Senat muss deshalb eine Beteiligung der weiteren Betriebsräte nicht nachholen.

161. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft zwar regelmäßig ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann nach der ständigen Senatsrechtsprechung Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein ( - Rn. 17 mwN). Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann sich auch auf Teilrechtsverhältnisse, etwa auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden ( - Rn. 19 mwN).

172. Die vom Betriebsrat begehrte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts „in Bezug auf die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD-V hinausgehende Vergütung“ betrifft kein feststellungsfähiges (Teil-)Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Entgeltanteil, für den ein Mitbestimmungsrecht festgestellt werden kann.

18a) Das monatliche Entgelt desjenigen Arbeitnehmerkreises, für den der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht geltend macht, lässt sich nicht in zwei rechtlich getrennt zu beurteilende Entgeltbestandteile „aufspalten“, bei dem lediglich für den das Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD/VKA übersteigenden Anteil ein Mitbestimmungsrecht festgestellt werden kann.

19aa) Die Arbeitgeberin erhöht in Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD das gesamte Monatsentgelt derjenigen Arbeitnehmer, deren vertragliche Entgeltansprüche bis zum Inkrafttreten des ÜTV-DRK-BSD an der Entwicklung der mit dem DHV und medsonet geschlossenen Haustarifverträge teilgenommen haben, nach deren Kündigung unter Heranziehung der Tarifentgeltentwicklung für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 TVöD/VKA. Ebenso verfährt sie bei denjenigen Arbeitnehmern, für die kraft vertraglicher Bezugnahme die Entgeltregelungen des BAT maßgebend sind.

20bb) Aus dem Umstand, dass Entgelte dieser Arbeitnehmer auf den Abrechnungen der Arbeitgeberin mit zwei Positionen - einem Tabellenentgelt nach dem TVöD/VKA und ein ggf. über diese Vergütung hinausgehendes Einkommen als „Überleitungszulage“ - ausgewiesen werden, ergibt sich keine andere rechtliche Einordnung der monatlichen Entgeltzahlungen. Das zeigt auch Nr. 1 Satz 2 der Niederschrift der Tarifvertragsparteien vom und das Schreiben der Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat vom unter Nr. 1. Das gesamte monatliche Entgelt dieses Arbeitnehmerkreises wird anhand der Tarifentwicklung des TVöD/VKA angepasst („dynamisiert“). Diese Vorgehensweise trägt - wie die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen hat - allein dem Umstand Rechnung, dass sie aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ( - 13 TaBV 56/10 -) im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung bei der Eingruppierung alle Arbeitnehmer den Entgeltgruppen des TVöD/VKA zuordnet. Anders als der Betriebsrat offenbar meint, handelt es sich bei demjenigen Teil des monatlichen Entgelts, das diesen Arbeitnehmern über dasjenige Entgelt geleistet wird, welches das monatliches Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD/VKA übersteigt, nicht um „freiwillige, übertarifliche Leistungen“ der Arbeitgeberin, sondern nach wie vor um das monatliche Entgelt, das ihnen geleistet wird. Dieses partizipiert dann auch insgesamt an der Tarifentwicklung im Bereich des TVöD/VKA.

21b) Die monatlichen Entgelte dieses Arbeitnehmerkreises können aber weder individualrechtlich noch kollektivrechtlich in zwei unterschiedliche und rechtlich gesondert zu bewertende Entgeltbestandteile aufgeteilt werden, um anschließend für einen davon ein Mitbestimmungsrecht geltend zu machen. Davon geht aber offensichtlich der Betriebsrat aus, wenn er meint, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei aufgrund des Eingangshalbsatzes insoweit ausgeschlossen, als der TVöD/VKA ein Tabellenentgelt regele, und bei dem das aktuelle Tabellenentgelt übersteigenden Entgeltbestandteil handele es sich um eine freiwillige übertarifliche Leistung der Arbeitgeberin, für deren Verteilung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe.

223. Einer Anhörung der weiteren örtlichen Betriebsräte im Rechtsbeschwerdeverfahren bedurfte es demnach nicht mehr. Durch die Abweisung des Antrags als unzulässig erwächst weder eine Rechtskraft noch eine Bindungswirkung in Bezug auf das Bestehen oder die Zuständigkeit für ein Mitbestimmungsrecht. Daher werden die beiden nicht beteiligten Betriebsräte durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:280317.B.1ABR40.15.0

Fundstelle(n):
DAAAG-53277