BVerwG Beschluss v. - 8 B 66/16

Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 3 VermG

Instanzenzug: Az: 29 K 47.15 Urteil

Gründe

1Die Klägerin begehrt die Feststellung, ihr stehe ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Betriebsgrundstücken der B. Brauerei AG (im Folgenden: Brauerei AG) zu. Bei der Veräußerung ihres Bankgeschäfts am 18./ habe sie neben ihrer unmittelbaren Beteiligung von 7,797 % an der Brauerei AG auch eine mittelbare Beteiligung an dieser verloren. Die Veräußerung habe nämlich ihre eigene 4,26 %ige Beteiligung an der Bank ... AG (im Folgenden: Bank AG) erfasst, die im Schädigungszeitpunkt zu (mindestens) 16,493 % an der Brauerei AG beteiligt gewesen sei; zusätzlich habe die Bank AG über eine Konsortialbeteiligung von 5,818 % an der Brauerei AG verfügt, die zwar für den Schädigungszeitpunkt nicht mehr belegt werden könne, von deren vorheriger verfolgungsbedingter Entziehung jedoch auszugehen sei. Damit sei eine Beteiligungsquote von mehr als 20 % erreicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2Die dagegen erhobene Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

31. Die erhobenen Verfahrensrügen können mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision führen. Da die angegriffene Entscheidung sich auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbstständig tragende Erwägungen stützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn für jede dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 und vom - 8 B 8.07 - insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 44 - juris Rn. 11 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

4a) Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung zum einen mit der Erwägung begründet, im maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung am 18./ sei die von der Klägerin zu 4,26 % gehaltene Bank AG nicht mehr an der Brauerei AG beteiligt gewesen, ohne dass sich der vorherige Abgang der entsprechenden Aktien als verfolgungsbedingter Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG darstelle. Die geltend gemachte mittelbare Beteiligung der Klägerin über die Bank AG an der Brauerei AG sei daher nicht mehr Gegenstand der Schädigung gewesen. Dazu verweist das Urteil auf das in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltene, mit diesen zum Gegenstand der vorinstanzlichen mündlichen Verhandlung gemachte Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung der Brauerei in dem die von der Bank AG vertretenen Aktien an der Brauerei AG als "Fremdbesitz" gemäß § 110 Aktiengesetz vom (RGBl I S. 107 <127>; dazu vgl. 7 B 21.05 - juris Rn. 2) gekennzeichnet waren.

5Außerdem hat das Verwaltungsgericht sein Urteil - bei unterstelltem Fortbestehen der geltend gemachten Beteiligung der Bank AG an der Brauerei AG im Schädigungszeitpunkt - auf die Erwägung gestützt, dieser Anteil habe mangels Nachweisbarkeit der zusätzlichen Konsortialbeteiligung nur 16,493 % und damit nicht die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG erforderliche Mindestquote von mehr als 20 % erreicht. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG in allen Fällen der Schädigung einer mittelbaren Beteiligung anzuwenden ist, also auch dann, wenn dem Berechtigten daneben eine unmittelbare Beteiligung am selben Unternehmen - hier in Höhe von 7,797 % - entzogen wurde. Für die Erfüllung des Mindestquotenerfordernisses sei nur die Höhe der Anteile der Beteiligungsgesellschaft am Unternehmen maßgeblich; ein Hinzurechnen der Quote der unmittelbaren Beteiligung komme nicht in Betracht. Diese Begründung stellt eine selbstständig tragende Alternativerwägung zur ersten Begründung dar, weil sie - im Gegensatz zu dieser - vom Fortbestehen einer Beteiligung der Bank AG an der Brauerei AG im Schädigungszeitpunkt ausgeht.

6b) Die gegen die erste tragende Erwägung erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es ist nicht dargetan, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägerin eine Beweiserhebung zum Fortbestehen der Beteiligung der Bank AG in Höhe von (mindestens) 16,493 % hätte aufdrängen müssen, obwohl es darauf nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nicht ankam.

7c) Ob die darüber hinaus erhobene Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend substantiiert und gegebenenfalls auch begründet ist, kann offenbleiben. So muss nicht geklärt werden, ob die Klägerin den Vorwurf der Überraschungsentscheidung mit ihrer Unkenntnis des "Fremdbesitz"-Vermerks im Protokoll der Hauptversammlung vom begründen kann, obwohl ihr die Existenz des Protokolls ausweislich ihrer Klagebegründung (Seite 5) bekannt war und sie lediglich davon abgesehen hatte, vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Akteneinsicht zu nehmen. Insbesondere muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob ein kundiger Prozessbeteiligter bei gewissenhafter Vorbereitung keinen Anlass gehabt hätte, sich des Inhalts des Protokolls zu vergewissern, wenn die Beklagte diesem Dokument eine Eigenbeteiligung der Bank AG in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe entnommen hatte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Würdigung vom Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung in Frage gestellt worden wäre. Auf diese Fragen kommt es nicht an, weil jedenfalls die gegen die zweite selbstständig tragende Urteilserwägung erhobene Grundsatzrüge nicht durchgreift.

82. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die höchstrichterlicher Klärung bedarf und der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

9Die von der Klägerin aufgeworfene Frage:

"Gilt § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG auch in den Fällen, in denen der Berechtigte neben der mittelbaren Beteiligung an dem Unternehmen zusätzlich eine unmittelbare Beteiligung an demselben Unternehmen verfolgungsbedingt verlor?"

bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie bereits ohne Weiteres anhand der üblichen Methoden der Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung - bejahend - zu beantworten ist.

10a) Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG (dazu vgl. 7 B 9.04 - insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 51 - juris Rn. 19) gibt keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin befürwortete Einschränkung seines Anwendungsbereichs. Wie die bisherige Rechtsprechung erläutert, knüpft § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG an Teilsatz 2 der Vorschrift an, der klarstellt, dass der Anspruch auf Bruchteilsrestitution unter den näher geregelten Voraussetzungen nicht nur bei der Schädigung eines Unternehmens besteht, sondern auch bei der Schädigung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen (vgl. 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 LS 2 und S. 16 f.). Nach Teilsatz 3 gilt dies "in Fällen der mittelbaren Beteiligung" jedoch nur, wenn die gesetzliche Mindestbeteiligungsquote erreicht wird. Zu den "Fällen der mittelbaren Beteiligung" zählen nach dem Wortsinn alle Schädigungen, die - mindestens auch - eine mittelbare Beteiligung betrafen. Neben den Fällen, in denen nur eine solche Beteiligung geschädigt wurde, gehören dazu auch die Fälle, in denen zu dieser Schädigung noch die Schädigung einer unmittelbaren Beteiligung des Berechtigten am selben Unternehmen hinzutrat. Hätte der Gesetzgeber das Mindestquotenerfordernis nur auf die erstgenannte Fallgruppe beziehen wollen, hätte er eine entsprechend restriktivere Formulierung des Tatbestands gewählt, beispielsweise: "In den Fällen der nur mittelbaren" oder "... ausschließlich mittelbaren Beteiligung".

11b) Die Gesetzessystematik spricht eindeutig gegen die vorgeschlagene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm. In der bisherigen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Regelungen zur Bruchteilsrestitution wegen Anteilsschädigungen die Schädigung einer bestimmten - entweder mittelbaren oder unmittelbaren - Beteiligung voraussetzen und die Restitutionsvoraussetzungen konsequent nach beiden Beteiligungsformen differenzieren. Während die Schädigung einer unmittelbaren Beteiligung unabhängig von deren Umfang - und damit auch bei Kleinstbeteiligungen - zur Bruchteilsrestitution führen kann, sucht § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG dies bei der Schädigung einer mittelbaren Beteiligung zu verhindern, indem er eine Mindestquote des Beteiligungsunternehmens am betroffenen (Tochter-)Unternehmen verlangt (vgl. 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 LS 2 und S. 16 f. und vom - 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 27 und 29). Nach der Gesetzessystematik ist der Bruchteilsrestitutionsanspruch offenkundig gesondert für jeden geschädigten Vermögenswert zu prüfen.

12c) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dies. Die Gesetzesbegründung stellt unmissverständlich klar, dass Bruchteilsrestitutionsansprüche wegen der Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen ausgeschlossen sein sollen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom , BT-Drs 13/7275 S. 44). Die Mindestbeteiligungsquote für mittelbare Beteiligungen wurde für erforderlich gehalten, um den "doppelten Durchgriff" auf Vermögenswerte von mittelbar gehaltenen (Tochter-)Unternehmen sinnvoll zu begrenzen (vgl. bereits 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 29). Der Gesetzgeber wollte eine der Rückerstattung nach alliierten und westdeutschen Vorschriften im Ergebnis gleichwertige Wiedergutmachung erreichen, ohne Behinderungen des Grundstücksverkehrs und Belastungen der Verfügungsberechtigten herbeizuführen, die außer Verhältnis zum Wert der erreichbaren Restitutionsleistung standen (vgl. BT-Drs 13/7275 S. 3 unter 5., S. 17, 44 und die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates vom - BR-Drs 223/1/97 S. 3 unter 3.). Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Ausnahme vom Mindestbeteiligungserfordernis in Fällen, in denen zur Schädigung der mittelbaren Beteiligung die Schädigung einer unmittelbaren Beteiligung hinzutrat.

13d) Den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG im von der Klägerin dargelegten Sinne durch eine teleologische Reduktion der Norm einzuschränken, ist methodisch unzulässig.

14Eine planwidrige Regelungslücke liegt offenkundig nicht vor. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Zusammentreffens von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung nicht übersehen hat, ergibt sich bereits aus der Verweisung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG auf die konzernrechtlichen Vorschriften zur Anteilsberechnung (§ 16 Abs. 2 und 4 AktG). Wie sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt, erlaubt die Zurechnungsregel eine Addition von unmittelbarer Beteiligung und mittelbaren Beteiligungen jedoch ausschließlich zur Ermittlung des Anteilsumfangs der Beteiligungsgesellschaft am betroffenen Unternehmen ( 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 27; Beschluss vom - 8 B 56.10 - ZOV 2011, 136 <137>).

15Entfiele das Mindestbeteiligungserfordernis für die Bruchteilsrestitution wegen der Schädigung mittelbarer Beteiligungen, sofern daneben auch eine unmittelbare Beteiligung des Berechtigten am selben Unternehmen geschädigt wurde, würde der vom Gesetz bezweckte Ausschluss von Splitterrestitutionen vereitelt. Wie sich aus dem oben zitierten Urteil vom ergibt, führt die Schädigung einer unmittelbaren Beteiligung unabhängig vom Beteiligungsumfang zur Bruchteilsrestitution in entsprechender - gegebenenfalls auch minimaler - Höhe. Wäre das Mindestbeteiligungserfordernis auf eine gleichzeitig geschädigte mittelbare Beteiligung des Berechtigten am selben Unternehmen nicht anzuwenden, würde die Bruchteilsrestitution wegen dieser Schädigung ebenfalls unabhängig vom Beteiligungsumfang eröffnet. Damit entstünden - entgegen dem entstehungsgeschichtlich belegten Gesetzeszweck - Ansprüche auf Bruchteilsrestitution auch wegen der Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen. Da die Restitutionsquote wegen der Schädigung einer mittelbaren Beteiligung sich durch die Multiplikation des Prozentsatzes der Beteiligung des Berechtigten an der Beteiligungsgesellschaft mit dem Prozentsatz von deren Beteiligung am (Tochter-)Unternehmen bestimmt ( 8 C 10.16 - Rn. 46 ff.), ergäbe sich schon bei Anteilsquoten von je knapp 10 % und darunter ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum im Promillebereich. Bei einer zusätzlichen geringfügigen unmittelbaren Beteiligung des Berechtigten am Unternehmen würde die Gesamtrestitutionsquote allenfalls in den Prozentbereich, aber nicht zwangsläufig über den Bagatellbereich hinaus angehoben.

16Der Zweck des Mindestbeteiligungserfordernisses wäre auch nicht dadurch zu wahren, dass bei paralleler Schädigung einer mittelbaren und unmittelbaren Beteiligung des Berechtigten am Unternehmen darauf abgestellt würde, ob die Summe beider Anteilsquoten oder die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG ermittelte Quote des Beteiligungsunternehmens und die unmittelbare Beteiligung des Berechtigten am Unternehmen in der Summe die Quote von 20 % überschreiten. Eine solche Modifizierung des Normanwendungsbefehls, die über den möglichen Wortsinn der Vorschrift hinausginge und deren Systematik und Entstehungsgeschichte widerspräche, wäre methodisch nicht mehr als teleologische Reduktion zu rechtfertigen. Sie würde sich nicht auf eine durch den Gesetzeszweck geforderte Begrenzung des Anwendungsbereichs einer inhaltlich sonst unveränderten Norm beschränken, sondern Regelungsbefugnisse in Anspruch nehmen, die nur dem Gesetzgeber zustehen.

17e) Das angegriffene Urteil ist zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 3 Abs. 1 GG keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG im von der Klägerin geforderten Sinne verlangt. Der Ausschluss der Bruchteilsrestitution wegen der Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen ist sachlich gerechtfertigt, weil der "doppelte Durchgriff" den Grundstücksverkehr wegen des wesentlich höheren Ermittlungsaufwandes bei mehrstufigen Unternehmensverflechtungen und wegen der daraus resultierenden geringeren Vorhersehbarkeit von Restitutionsansprüchen ungleich stärker beeinträchtigt als die Bruchteilsrestitution wegen der üblicherweise einfacher aufzuklärenden Schädigungen unmittelbarer Beteiligungen. Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG zu einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung der Berechtigten im Vergleich zur rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung entsprechender Schädigungen führen würde, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.

18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:280617B8B66.16.0

Fundstelle(n):
DAAAG-53157