BSG Beschluss v. - B 14 AS 405/16 B

Instanzenzug: SG Meiningen Az: S 21 AS 2359/11vorgehend Thüringer Landessozialgericht Az: L 9 AS 1230/13 Urteil

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, denn die Kläger haben den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

2Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Neben der klaren Formulierung einer Rechtsfrage muss ein Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Herausarbeitung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf auch der Literatur, aufzeigen, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap RdNr 57, 63 ff). Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist aufzuzeigen, dass die Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden ist, etwa weil der Rechtsauffassung des BSG in nicht geringem Umfang widersprochen wird (siehe Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 65).

3Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger haben zwar folgende Rechtsfragen formuliert:

- "Ob im Sozialrecht, konkret dem SGB II-Bereich, die zu Lebzeiten eines Erblassers mündlich verfügten Zuwendungen zugunsten Dritter nach dem Erbfall als Erbschaftszufluss oder als zweckgebundene Einnahme nach § 11 a Abs. 5 Ziff. 1 SGB II, die der Nichtanrechenbarkeit unterfällt, zu betrachten sind."

- "Inwieweit der Abschluss von geschützten Altersvorsorgeverträgen nach dem AVmG im laufenden Leistungsbezug nach SGB II aus zufließendem Einkommen, hier aus Erbschaft, als anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II oder zweckgebundene nicht anrechenbare Einnahme nach § 11 a Abs. 5 SGB II zu betrachten ist."

4Es fehlt aber zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der gestellten Fragen eine Auseinandersetzung mit der bereits bestehenden Rechtsprechung des BSG bezüglich der Einordnung einer Erbschaft als Einkommen und dem daraus resultierenden Verhältnis zu beanspruchten Sozialleistungen (vgl etwa - SozR 4-4200 § 11 Nr 70; - SozR 4-1300 § 33 Nr 2; - SozR 4-4200 § 11 Nr 47).

5Ebenso wenig setzen sich die Kläger mit § 11a Abs 5 SGB II in der seit geltenden Fassung und den unter diese Norm zu fassenden Fallgestaltungen auseinander (siehe nur Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11a RdNr 34 ff; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr 54 ff), noch wird die Rechtslage nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF beleuchtet und herausgearbeitet, inwiefern die vorliegende Fallgestaltung unter die genannten Vorschriften zu fassen wäre. Durch die mangelnde Auseinandersetzung erschließt sich aus der Begründung nicht, inwiefern den gestellten Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.

6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:070617BB14AS40516B0

Fundstelle(n):
PAAAG-53114