BFH Beschluss v. - V B 9/01

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Autohandelsgesellschaft. Sie machte in ihrer Umsatzsteuererklärung 1992 (Streitjahr) u.a. Vorsteuerbeträge aus zwei Kfz-Lieferungen in Höhe von ... DM und ... DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) stimmte der am eingegangenen Steuererklärung zu.

In der Zeit vom bis fand bei der Klägerin —mit Unterbrechungen— eine Steuerfahndungsprüfung statt. Aufgrund der dabei getroffenen Feststellungen versagte das FA im Änderungsbescheid vom (unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) den Vorsteuerabzug aus den bezeichneten Kfz-Lieferungen.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus: Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH —wie hier— ausgewiesenen Umsatzsteuer sei nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden habe. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Der Versagung des Vorsteuerabzugs stehe keine Festsetzungsverjährung entgegen. Insoweit sei gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) Ablaufhemmung eingetreten, da der Klägerin vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist (zum Ende des Jahres 1997) diesbezüglich die Einleitung des Steuerstrafverfahrens mitgeteilt worden sei.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem verkündet worden ist (vgl. Art. 4 2.FGOÄndG).

2. Die Klägerin hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass die Klägerin in der Beschwerdebegründung eine bestimmte —abstrakte— klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt.

b) Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, parallel zu den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle sei gegen sie durch das FA am eine Außenprüfung angeordnet worden, deren Umfang der Steuerart nach auf die Umsatzsteuer und zeitlich auf einen Zeitraum ab dem eingegrenzt gewesen sei und die am habe beginnen sollen. Sie vertritt die Ansicht, ”dass solche tatsächlichen Erkenntnisse nicht in die Steuerfestsetzung eingehen dürfen, die die Finanzbehörde aus einer Steuerfahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO gewonnen hat, durch die eine durch die Verwaltungsakte der Prüfungsanordnung und Festlegung des Prüfungsbeginns nach §§ 193 Abs. 1 i.V.m. 196 und 197 AO rechtmäßig verfügte Außenprüfung zeitlich und sachlich überholt worden ist”. Die Rechtsfrage, ob in diesem Fall ein Verwertungsverbot vorliege, sei klärungsbedürftig, da sie in der Literatur äußerst umstritten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden sei.

Mit diesen Ausführungen und den dazu gegebenen Erläuterungen hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin macht nur ganz allgemein unter Hinweis auf verschiedene Äußerungen in der Literatur und unter Hinweis auf das (BFH/NV 1998, 759) geltend, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ”Verwertungsverbote im Besteuerungsverfahren” bestünden, sei noch nicht abschließend geklärt. Auf die von ihr als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage geht die Klägerin hingegen nicht konkret ein.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
GAAAA-67168