BFH Beschluss v. - V B 16/00

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Gastspieldirektion. Sie richtete aufgrund eines mit einem Städtischen Kurbetrieb geschlossenen ”Veranstaltungsvertrages” einen Ball aus. Sie hatte sich verpflichtet, die Planung, Vorbereitung und Durchführung des Balles auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu übernehmen und insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:

- Kartendruck

- Werbung für den Ball

- Druck der Tombola-Gewinnliste

- Kompletter Blumenschmuck

- Musik- und Showteil mit namentlich bezeichneten Künstlern/Orchestern

- Abwicklung der Formalitäten und Bezahlung aller Forderungen von Messe B, GEMA und Versicherungen

- Erstellung der Musikfolgen

- Vertrieb der in…bereits vorliegenden Kartenbestellungen

- Übernahme von Reisekosten und

- Moderation und Verlosung des Hauptpreises, technische und künstlerische Gesamtleitung sowie Regie des Abends.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) unterwarf die von der Klägerin erzielten Umsätze aus den Kartenverkäufen für diesen Ball dem Regelsteuersatz. Einspruch und Klage der Klägerin mit der sie begehrt hatte, die Umsätze als ”Veranstaltung von Konzerten” gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Veranstaltung eines Balles mit gehobenen Eintrittspreisen, Verzehrmöglichkeiten, Tombola und (natürlich) auch musikalischen Darbietungen, die das Tanzen ermöglichten, jedenfalls aber eine musikalische Umrahmung einer gesellschaftlichen Veranstaltung darstellten, sei kein Konzert i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG und einem solchen auch nicht gleichzusetzen.

Mit ihrer Beschwerde gegen dieses Urteil begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (ständige Rechtsprechung). An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.

2. Die Klägerin bezeichnet als rechtsgrundsätzlich die Rechtsfrage, ”ob eine Vielzahl von Einzelleistungen aufgrund einheitlichen Vertragsverhältnisses für einheitliches Entgelt als einheitliche Leistung anzusehen sind, oder vielmehr eine Aufspaltung in die Einzelleistungen vorzunehmen ist”. Sie meint, die Klärung dieser Rechtsfrage liege im allgemeinen Interesse, weil sich unabhängig von dem im Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt die Frage der Einheitlichkeit einer Leistung häufig stelle. Ihrer Auffassung nach ist die aufgeworfene Rechtsfrage unabhängig von dem eigentlichen Sachverhalt abstrakt dahingehend zu lösen, dass Einzelleistungen, die nicht Nebenleistungen sind, umsatzsteuerlich grundsätzlich eigenständig zu beurteilen sind; eine dahingehende Klärung sei bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) nicht vorgenommen worden.

Dieses Vorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Denn in der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass Besteuerungsgegenstand (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich die ausgeführte einzelne Leistung ist. Sie wird bestimmt durch die Art ihrer Ausführung (Lieferung oder sonstige Leistung), den Gegenstand, auf den die Ausführung gerichtet ist, durch die Beteiligten (Leistender, Leistungsempfänger) und durch ihre Entgeltlichkeit. Umsatzsteuerrechtlich umfasst der Umsatz nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung weitere Leistungen nur, wenn sie mit dem Gegenstand so abgestimmt sind, dass sie in ihm aufgehen und ihre Selbständigkeit verlieren. Entsprechend werden Nebenleistungen, das sind Leistungen, die im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, sie wirtschaftlich ergänzen, abrunden und üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung ausgeführt werden, umsatzsteuerrechtlich nicht selbständig, sondern ebenso wie die Hauptleistung beurteilt. Im Übrigen wird der Grundsatz der selbständigen Beurteilung jedes Umsatzes, d.h. der einzelnen Leistungen, im Umsatzsteuerrecht nicht durchbrochen (vgl. , BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206, unter II. 2. a, m.w.N.; Lange, Steuer und Wirtschaft 1999, 264 ff., m.w.N.).

Über diese Grundsätze hinaus ist die von der Klägerin dargelegte Rechtsfrage nicht in einem Revisionsverfahren abstrakt klärbar. Sie beurteilt sich vielmehr nach den tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls (vgl. , BFH/NV 1994, 667).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 351 Nr. 3
UAAAA-67107