Wegfall des negativen Kapitalkontos eines ausscheidenden Mitunternehmers
keine Korrektur des Wegfallgewinns im Hinblick auf dem Halbeinkünfteverfahren unterworfene Einkünfte
Leitsatz
1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können die Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegen, in voller Höhe „brutto”) festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen
verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung der
§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig ist.
2. Nach den Grundsätzen der sog. verdrängenden Konkurrenz ist die Regelung nach § 16 EStG jedenfalls dann gegenüber der Regelung
des § 52 Abs. 33 EStG 1999 vorrangig, wenn beide Tatbestände im nämlichen Gewinnermittlungszeitraum verwirklicht werden.
3. Auch ein negatives Kapitalkonto des ausscheidenden Mitunternehmers ist dem Veräußerungspreis gegenüberzustellen und führt
damit rechnerisch zur Erhöhung seines Veräußerungsgewinns, soweit es nicht ausgeglichen wird. Dabei kommt es nicht darauf
an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist.
4. Der Gewinn in Höhe des steuerlichen Kapitalkontos ist weder um Beträge zu korrigieren, die sich aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens
steuerlich nicht ausgewirkt haben, noch kann auf den nach § 16 EStG anzusetzenden Gewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos
§ 3 Nr. 40 EStG angewendet werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1340 Nr. 16 FAAAG-52368
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