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FG München Urteil v. - 12 K 1204/15

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 AO § 180 Abs. 1 Nr. 2aAO § 179AO § 365 Abs. 3AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2aHGB § 230HGB § 233FGO § 74

Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative

Leitsatz

1. Eine Erledigung des Einspruchsverfahrens tritt dann ein, wenn die Behörde dem Antrag des Einspruchsführers u. a. durch Änderung des Bescheids in vollem Umfang entspricht. Ob dies der Fall ist, ergibt ein Vergleich zwischen dem Antrag im Einspruchsverfahren und der Regelung im Abhilfebescheid.

2. Eine ausreichende Mitunternehmerinitiative ist erst dann gegeben, wenn dem stillen Gesellschafter nicht nur die Rechte nach § 233 HGB, sondern zumindest im Umfang eines Kommanditisten Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte zustehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2017 S. 329 Nr. 10
DAAAG-52360

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FG München, Urteil v. 26.04.2016 - 12 K 1204/15

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