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FG Münster Urteil v. - 10 K 2308/14 K,G,F EFG 2017 S. 1200 Nr. 14

Gesetze: KStG § 4 Abs 6 Satz 1 Nr 2

Betrieb gewerblicher Art

Enge wechselseitige technisch-wirtschaftlichen Verflechtung zweier Betriebe gewerblicher Art

Leitsatz

Die enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung zweier Betriebe gewerblicher Art i.S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG, vorliegend eines Blockheizkraftwerks und eines Hallendbads entfällt, wenn das Hallenbad für den Publikumsverkehr geschlossen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1622 Nr. 29
DStZ 2017 S. 588 Nr. 16
EFG 2017 S. 1200 Nr. 14
SAAAG-52355

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FG Münster, Urteil v. 11.05.2017 - 10 K 2308/14 K,G,F

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