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IK Nr. 8 vom Seite 10

Rücksendungen und Preisnachlässe beim Verkauf

Dipl.-Hdl. Alexander Strasser; Vach

Im letzten Beitrag (s. IK 07/2017, S. 15) ging es um die Kalkulation eigener Erzeugnisse und Handelswaren sowie deren Verkauf. Trotz sorgfältiger Qualitätskontrollen kann es aber vorkommen, dass ein Kunde Waren aufgrund von Mängeln nicht abnimmt und sie an den Lieferer zurückschickt. Mit der Buchung von Rücksendungen und nachträglichen Preisnachlässen im Absatzbereich befassen wir uns im folgenden Beitrag.

Rechtliche Grundlagen

Laut § 433 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die bestellten Produkte frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Ein Rechtsmangel liegt z. B. vor, wenn der Lieferer nicht Eigentümer des gelieferten Gegenstands ist. Um einen Sachmangel handelt es sich, wenn der gelieferte Gegenstand nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet ist bzw. nicht die Beschaffenheit aufweist, die vom Käufer erwartet werden kann. In diesem Fall kann der Käufer eine Ersatzlieferung oder Minderung des Kaufpreises (Preisnachlass) verlangen, bzw. Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern. Er kann sogar unter bestimmten Bedingungen vom Kaufvertrag zurücktreten.

Rücksendungen

Wenn die gelieferten Gegenstände erhebliche Mängel oder Beschädigungen aufweisen, w...