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NWB Nr. 33 vom Seite 2521

Einführung eines zentralen Wettbewerbsregisters bis 2020

Offenlegung unternehmerischer Rechtsverstöße verbessert die Basis öffentlicher Auftragsvergaben

Dr. Marcus Geuenich

Mit der am in Kraft getretenen Reform des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz, BGBl 2016 I S. 203) hat der Gesetzgeber das Instrumentarium verschärft, um Unternehmen sowohl durch zwingende als auch fakultative Gründe von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen zu können. Zugleich haben Unternehmen aber auch die Möglichkeit erhalten, durch nachweisbare Compliance-Maßnahmen (sog. Selbstreinigung) einen Ausschluss zu vermeiden. Um in diesem Zusammenhang zum Ausschluss führende straf- oder bußgeldrechtliche Verurteilungen von Unternehmen oder ihren Organen festzustellen, haben öffentliche Auftraggeber bislang nur die letztlich unzureichenden Möglichkeiten, neben eigenen Erkenntnissen auf das Gewerbezentralregister oder die nicht bundeseinheitlich geführten und wenig vernetzten Korruptionsregister auf Länderebene zurückzugreifen. Dieser Zustand soll mit dem „Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (WRegG) vom (BGBl 2017 I S. 2739) verbessert werden. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die Schaffung eines neuen und zentralen Wettbewerbsregisters (§ 1 WRegG), welches nach aktu...

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