BFH Beschluss v. - V B 126/01

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 vom mit Beschluss vom nur teilweise statt; die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen. Gegen den Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft.

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der die Aussetzung der Vollziehung i.S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betrifft. Sie wäre gemäß § 128 Abs. 3 FGO in der seit gültigen Fassung nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden wäre. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.

2. Die Finanzgerichtsordnung sieht bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 1995, 47; vom V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081).

Fundstelle(n):
HAAAA-67091