BFH Beschluss v. - IV B 79/00

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der gesetzlich erforderlichen Art und Weise dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 61 f., m.w.N.). Eine Ausnahme von dem Erfordernis zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hat der BFH nur dann zugelassen, wenn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage offenkundig ist (Beschlüsse vom IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312; vom VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882).

Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass eine umfangreiche Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel existiert, auf die sich das Finanzgericht auch gestützt hat. Angesichts dieser Rechtslage wäre es geboten gewesen, eine durch die angefochtene Entscheidung angesprochene Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, ob und in welchem Umfang diese Frage umstritten ist (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 153) und worin das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Frage über den entschiedenen Einzelfall hinaus besteht, diese Frage damit klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. , BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).

Diese Anforderungen kann der Vortrag des Klägers, in der Rechtsprechung sei der ”gewerbliche Grundstückshandel” nicht geklärt, nicht erfüllen. Ebenso unsubstantiiert ist das weitere Vorbringen, wonach der BFH in unzähligen Urteilen zur Frage des ”gewerblichen Grundstückshandels” Stellung genommen habe und allein die Vielzahl der Urteile die Ungewissheit hinsichtlich des ”gewerblichen Grundstückshandels” erkennen lasse. Schließlich ist auch mit der formelhaften Wendung, die abschließende Frage lasse sich daher weder aus dem Gesetz noch aus den in vielen Urteilen aufgestellten Rechtssätzen abschließend beantworten, keine konkrete, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage bezeichnet worden. Auch mit der bloßen Wiedergabe des Tatbestands des angefochtenen Urteils, der Bezugnahme auf dessen Entscheidungsgründe und einigen Ausführungen nach Art einer Revisionsbegründung hat der Kläger seiner Darlegungspflicht nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt (s. etwa Senatsbeschluss vom IV B 6/94, BFH/NV 1999, 490, Nr. 1 Buchst. a a.E.).

2. Auch soweit der Kläger sich auf eine Divergenz berufen hat, entspricht die Rüge nicht der gesetzlichen Form. Insoweit fehlt es schon an einer genauen Bezeichnung einer Divergenzentscheidung. Die Divergenzentscheidung muss mit Aktenzeichen und Datum oder der Fundstelle bezeichnet werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Diesem aus dem Begründungszwang in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO abzuleitenden Erfordernis (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. 1996 ff., § 115 FGO Anm. 146 f.) kann weder der Hinweis auf eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch die konkrete Stellungnahme zu einer fehlenden Verkaufsabsicht hinsichtlich einzelner Objekte entsprechen.

Fundstelle(n):
WAAAA-67047