Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückstellungen – Drohverlustrückstellung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind handelsrechtlich zu bilden, wenn aus dem abgeschlossenen Geschäft zum Bilanzstichtag ein Verlust droht und der auf Leistungsaustausch gerichtete Vertrag entweder noch nicht oder nur teilweise erfüllt wurde. In wenigen Ausnahmefällen ist eine Drohverlustrückstellung auch steuerrechtlich zulässig.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige Rückstellungen | 0976 | Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige Rückstellungen | 3092 | Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften |
1.3 IKR
Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
3970 | Sonstige Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften |
2. Rechtsgrundlagen
§ 362 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB, § 254 HGB, § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB, § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG, § 5 Abs. 4a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, H 5.7 (1) EStH „Drohverlust – Teilwertabschreibung”, H 6.7 EStH „Teilwertabschreibung – 2. Strich”.
3. Wie wird kontiert?
3.1 Handelsrecht
Grundsätzlich ist handelsrechtlich vorsichtig zu bewerten. Dabei sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Auf...