Übertragung gewerbesteuerlicher Verluste einer
gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
Gewerbeverluste, die durch eine Organgesellschaft in den Jahren 2000 - 2002 verursacht wurden, sind der von den Gesellschaftern
Zwecke der Ausübung einer einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft gebildeten Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zuzurechnen und wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 2 S. 3 GewStG i.d.F. des UntStFG und
des § 14 Abs. 2 S. 1 KStG i.d.F. des UntStFG und nicht den unmittelbar an der Organgesellschaft beteiligten Gesellschaftern.
Eine Zurechnung der Verluste hat auch nicht im Billigkeitswege an die Muttergesellschaft oder die in eine andere Rechtsform
umgewandelte Organgesellschaft zu erfolgen.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1229 Nr. 15 GmbH-StB 2017 S. 325 Nr. 10 YAAAG-51744
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 08.03.2017 - 8 K 442/17
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