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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 442/17 EFG 2017 S. 1229 Nr. 15

Gesetze: AO § 163GewStG § 2 Abs. 2 S. 3KStG § 14 Abs. 2 S. 1GewStG § 36 Abs. 2 S. 3 UwStG § 18 Abs. 1 S. 2

Übertragung gewerbesteuerlicher Verluste einer gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

  1. Gewerbeverluste, die durch eine Organgesellschaft in den Jahren 2000 - 2002 verursacht wurden, sind der von den Gesellschaftern Zwecke der Ausübung einer einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen und wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 2 S. 3 GewStG i.d.F. des UntStFG und des § 14 Abs. 2 S. 1 KStG i.d.F. des UntStFG und nicht den unmittelbar an der Organgesellschaft beteiligten Gesellschaftern.

  2. Eine Zurechnung der Verluste hat auch nicht im Billigkeitswege an die Muttergesellschaft oder die in eine andere Rechtsform umgewandelte Organgesellschaft zu erfolgen.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1229 Nr. 15
GmbH-StB 2017 S. 325 Nr. 10
YAAAG-51744

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 08.03.2017 - 8 K 442/17

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