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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 1015/15 EFG 2017 S. 1165 Nr. 14

Gesetze: EStG § 9 Abs.1 S. 1, EStG § 21 Abs. 1, EStG § 15a Abs. 4

Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Sondererwerbskosten bei Rückabwicklung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft

Leitsatz

  1. Rechtsverfolgungskosten eines an einer Immobiliengesellschaft beteiligten Steuerpflichtigen mit denen er die Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäft verfolgt, können mangels Veranlassungszusammenhangs nicht als Sondererwerbskosten im Rahmen der Beteiligungseinkünfte berücksichtigt werden, da sie nicht auf die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern auf die Beendigung der Erzielung von Einnahmen gerichtet sind.

  2. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Rückabwicklung des schuldrechtlichen Geschäfts anstrebt und die Rechtsverfolgungskosten auf die Erlangung des entgangenen Gewinns gerichtet sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1165 Nr. 14
KÖSDI 2017 S. 20431 Nr. 9
OAAAG-51743

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 23.08.2016 - 7 K 1015/15

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