Online-Nachricht - Mittwoch, 26.07.2017

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung einer Fahrschule (BFH)

Der BFH hat dem EuGH diverse Fragen zur Steuerbefreiung von Fahrschulunterricht zur Vorabentscheidung vorgelegt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach nationalem Recht sind Unterrichtsleistungen zur Erlangung dieser Fahrerlaubnisse steuerpflichtig. Fahrschulen sind insoweit keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wie es von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vorausgesetzt wird.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Klägerin unterrichtend zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg und zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer) und C1 (ähnlich wie Fahrerlaubnis B, aber bezogen auf Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg) tätig. Die Klägerin hatte für ihre Leistungen keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt. Der BFH bejahte den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung. Die zusätzlich erforderliche Anerkennung könne sich daraus ergeben, dass der Unterrichtende die Fahrlehrerprüfung nach § 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss. In Betracht komme auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer. Die Auslegung der Richtlinie ist aber zweifelhaft, so dass eine Entscheidung des EuGH einzuholen ist.

Daher legt der Senat dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  • Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1?

  • Sollte Frage 1 zu bejahen sein: Kann sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom (BGBl I 1969, 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl I 2016, 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben?

  • Sollte Frage 2 zu verneinen sein: Setzt der Begriff des "Privatlehrers" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt?

  • Sollten Fragen 2 und 3 zu verneinen sein: Wird ein Unterrichtender immer dann bereits als "Privatlehrer" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tätig, wenn er für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt oder sind an das Merkmal "Privatlehrer" weitere Anforderungen zu stellen?

Hinweis:

Der Begründung der Vorlage ist zu entnehmen, dass der Senat neben verschiedenen dafür sprechenden Erwägungen Zweifel hat, ob die Klägerin eine Einrichtung mit "anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j ist und den Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j und i MwStSystRL entgegensteht, dass Titel IX Kapitel 2 der MwStSystRL nach der Überschrift im Gesetzestext "Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten" vorbehalten sein soll. Fahrschulen sollten die Steuerfestsetzungen nach dem derzeitigen Diskussionsstand und der Vorlage jedenfalls offenhalten.

Quelle: sowie Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-51428