Einkommensteuer | Keine nachträglichen AK für ausschüttungsgleiche Erträge (BFH)
Ausschüttungsgleiche Erträge i.S.
des
§ 2 Abs. 1
Satz 2 InvStG bzw.
§ 39 Abs. 1
Satz 2 KAGG erhöhen nicht nachträglich die
Anschaffungskosten des Investmentanteils und sind deshalb auch keiner
Teilwertabschreibung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zugänglich
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der S, die im Rahmen der Ermittlung ihres im Streitjahr 2005 erzielten Einkommens auf Anteile an Publikums- und Spezialsondervermögen, die dem Umlaufvermögen zugeordnet waren (§§ 340e, 340f Abs. 1 Satz 1 HGB), Teilwertabschreibungen auf Grund dauerhafter Wertminderungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Anteile vorgenommen hatte. Als nachträgliche Anschaffungskosten der Fondsanteile berücksichtigte S dabei die ihr im Streitjahr und den Vorjahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw. der Vorgängervorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG als zugeflossen geltenden Erträge. Das FA erkannte die Teilwertabschreibung nicht an.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die von S vorgenommenen Teilwertabschreibungen sind nicht anzuerkennen, weil der Teilwert der streitigen Investmentfondsanteile nicht unter den Betrag der zu berücksichtigenden Anschaffungskosten gesunken ist.
Da es sich bei den von S in ihrem Umlaufvermögen gehaltenen Investmentanteilen um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter ihres Betriebsvermögens handelte, waren sie sowohl im Rahmen der Erstbewertung als auch zum Ende des Streitjahres nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren.
Anders als die Klägerin meint, erhöhen die streitbefangenen ausschüttungsgleichen Erträge die ursprünglichen Anschaffungskosten der von S gehaltenen Investmentanteile nicht nachträglich; sie sind deshalb auch keiner Abschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zugänglich.
Ob für die fiktiven Erträge ein Ausgleichsposten in der Steuerbilanz gebildet werden kann oder muss, hat der BFH offen gelassen. Vorsorglich sollte man diesen bilden.
Das vorliegende Urteil betrifft das Streitjahr 2005, also inzwischen mehrfach geändertes altes Recht.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
CAAAG-51426