Online-Nachricht - Mittwoch, 26.07.2017

Einkommensteuer | Keine Thesaurierungsbegünstigung bei negativem z.v.E. (BFH)

Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne u.a. aus Gewerbebetrieb „enthalten“, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % zu berechnen (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist an mehreren gewerblichen Mitunternehmerschaften beteiligt. In Bezug auf die Beteiligung an einer KG wurde für sie für das Streitjahr 2009 ein Gewinnanteil von 152.784,24 € und ein nach § 34a EStG begünstigter Teilbetrag von 111.545,18 € festgestellt. Da der Klägerin aus den Beteiligungen an weiteren Mitunternehmerschaften Verluste zugewiesen wurden, wurden im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 per saldo Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ./. 82.964 €, ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 17.090 € und ein zu versteuerndes Einkommen von ./. 46.153 € ausgewiesen. Die Einkommensteuer wurde auf 0 € festgesetzt. Mit ihrem Einspruch begehrte die Klägerin, auf die Einkünfte aus der KG die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG (28,25 % von 111.545 €) anzuwenden.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Klägerin hat dargelegt, dass sie durch den vorzunehmenden Verlustrücktrag in das Jahr 2008 sowie durch die sich dann für 2009 auswirkenden, bisher leer laufenden Steuerermäßigungen auch unter Berücksichtigung der künftig nach § 34a Abs. 4 EStG festzusetzenden Nachsteuer per saldo einen steuerlichen Vorteil erlangt.

  • Allerdings ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik die fehlende Separierbarkeit der begünstigungsfähigen Gewinne bei gleichzeitig negativem zu versteuerndem Einkommen. Der in § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG vorgenommene Rückgriff auf Begriff des „zu versteuernden Einkommens“ zeigt unzweifelhaft, dass auch in den Fällen des § 34a Abs. 1 EStG ein horizontaler und/oder vertikaler Verlustausgleich vorzunehmen ist, der gleichermaßen diejenigen Einkünfte einbezieht, die nach § 34a EStG begünstigungsfähig wären.

  • Auch aus § 34a Abs. 8 EStG folgt kein anderes Ergebnis. Wenn es in § 34a Abs. 8 EStG heißt, ein Verlustausgleich mit „ermäßigt besteuerten Gewinnen“ sei ausgeschlossen, impliziert dies, dass eine ermäßigte Besteuerung nach § 34a Abs. 1 EStG bereits stattgefunden haben muss. Zu einer solchen Anwendung des in § 34a Abs. 1 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes kommt es aber von vornherein nicht, wenn das zu versteuernde Einkommen wegen des vorrangig vorzunehmenden Verlustausgleichs bei 0 € liegt oder gar negativ ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-51409