BFH Beschluss v. - IV B 15/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat binnen der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum Ende des Jahres 2000 gültigen Fassung —FGO a.F.—) weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) noch einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt bzw. bezeichnet.

1. Hinsichtlich der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, ob er, der von Beruf Unterhaltungskünstler sei, eine künstlerische oder eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe, hat der Kläger es versäumt, im Einzelnen darzulegen, weshalb die Klärung dieser Frage über den Einzelfall hinaus von rechtssystematischer Bedeutung ist und im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Anwendung des Rechts liegt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—; vgl. z.B. Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, und vom VII B 294/99, BFH/NV 2001, 168). Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass der Kläger vorträgt, die produktionstechnische Komponente der Verträge über die Herstellung der Serien, in denen er als Schauspieler aufgetreten ist, sei von völlig untergeordneter Bedeutung. Das Finanzgericht (FG) hat sich nämlich der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Herausgabe eines schriftstellerischen Werks im Selbstverlag (Urteil vom IV R 15/73, BFHE 126, 461, BStBl II 1979, 236) angeschlossen und ausgeführt, die Leistungen des Klägers aufgrund der Vertragsverhältnisse mit den beiden Fernsehsendern seien als einheitliche gewerbliche Betätigung des Klägers anzusehen, denn er beziehe wie der Schriftsteller im Selbstverlag seine Entlohnung nicht aus einer isoliert zu betrachtenden künstlerischen Leistung, sondern aus dem Verkauf eines Produkts/der Lieferung eines Werkes, nämlich der sendefertigen Bänder. Insoweit handelt es sich um die Feststellung und die Würdigung eines Sachverhaltes, die beide einer revisionsrechtlichen Klärung grundsätzlich nicht zugänglich sind, weil der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. , BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575). Der Kläger legt auch nicht dar, ob und inwieweit Bedenken gegen die vom FG dargelegte Auffassung des BFH bestehen.

2. Wird —wie hier zusätzlich— die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, ist die Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des BFH (s. z.B. aus jüngerer Zeit Beschlüsse vom XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, m.w.N., und vom V B 128/00, BFH/NV 2001, 323) nur formgerecht erhoben, wenn der Beschwerdeführer vorträgt,

1. welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

2. welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,

3. warum er, der Beschwerdeführer, —vor allem, wenn er wie hier durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war— nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat bzw. wann und mit welchem Inhalt ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist,

4. warum sich die Beweiserhebung dem FG —ggf. auch ohne Antrag— hätte aufdrängen müssen,

5. inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und

6. weshalb er, der Beschwerdeführer, —wenn er (wie hier) durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war— in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat.

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, er habe sich in der I. Instanz für die Richtigkeit seines Vortrags auf Sachverständigengutachten berufen und Zeugenbeweis angeboten. Damit trägt er weder vor, wann er entsprechende Anträge gestellt hat, noch inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung geführt hätte; vor allem hat er —obwohl in der mündlichen Verhandlung vor dem FG bereits durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten— nicht dargelegt, weshalb er dort nicht auf der angeblich unterlassenen Beweiserhebung bestanden hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom hat er die fehlende Beweiserhebung nicht gerügt.

Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind im Übrigen Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 86/99, BFH/NV 2000, 681, m.w.N., und in BFH/NV 2001, 323; s. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 58 und 62).

Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F. nicht verlängerbar (z.B. Senatsbeschluss vom IV B 7/94, BFH/NV 1995, 678).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1280 Nr. 10
CAAAA-67006