BFH Beschluss v. - IV B 149/00

Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in der bis zum gültigen Fassung —FGO a.F.—)

Eine Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des BFH ist nicht in zulässiger Weise dargetan.

a) (BFHE 100, 1, BStBl II 1970, 793)

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar eine Passage aus diesem Urteil zitiert. Er hat jedoch —obwohl das erforderlich gewesen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 63)— keinen Rechtssatz aus dem FG-Urteil wiedergegeben, der einem tragenden Rechtssatz aus dem BFH-Urteil widerspräche.

Eine Abweichung liegt auch erkennbar nicht vor. Dem BFH-Urteil in BFHE 100, 1, BStBl II 1970, 793 liegt die Besonderheit zugrunde, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zuvor die Gewerbesteuervorauszahlungen auf 0 DM herabgesetzt hatte. Nur diesen Fall hat der BFH damals entschieden. Folglich kann die Entscheidung des Streitfalls, in dem keine Gewerbesteuervorauszahlungen auf 0 DM herabgesetzt wurden, von dem BFH-Urteil in BFHE 100, 1, BStBl II 1970, 793 nicht abweichen.

b) (BFHE 141, 451, BStBl II 1984, 780) und vom IV R 135/90 (BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769)

Es gilt das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Bei den Textpassagen aus den beiden BFH-Urteilen, die der Kläger zitiert, handelt es sich um die Wiedergabe allgemeiner Rechtsprechungsgrundsätze in Entscheidungen, in denen der BFH die Heranziehung der jeweiligen Kläger zur Gewerbesteuer nicht für treuwidrig gehalten hat. Beide Entscheidungen enthalten keinen Rechtssatz (etwa) des Inhalts, dass auch in Fällen, in denen die Gewerbesteuervorauszahlungen nicht auf 0 DM herabgesetzt wurden, die Steuerpflichtigen nicht mehr zur Gewerbesteuer herangezogen werden dürften.

2. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.)

a) Offenbar ist der Kläger der Auffassung, das FG habe seiner Würdigung des Sachverhalts nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 FGO), indem es übersehen habe, dass das FA die Gewerbesteuerpflicht im Rahmen zweier früherer Betriebsprüfungen verneint habe. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die Stelle in den Akten, aus denen sich eine derartige gewerbesteuerliche Entscheidung ergeben soll, genau zu bezeichnen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 41). Der Hinweis auf einen —nach Ablauf der Beschwerdefrist— übersandten Betriebsprüfungsbericht genügt hierzu nicht.

Möglicherweise ist der Kläger dabei der Auffassung, die ”gewerbesteuerliche Entscheidung” des FA sei daraus herzuleiten, dass seine Einkünfte in dem Betriebsprüfungsbericht als solche aus freiberuflicher Tätigkeit bezeichnet werden. Diese Rechtsauffassung hat das FG jedoch gerade nicht vertreten. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von der Rechtsauffassung des FG auszugehen.

b) Dem FG ist auch insoweit kein Verfahrensfehler unterlaufen, als es aus den Akten nicht gefolgert hat, der Kläger sei zur Begleichung der Gewerbesteuer außerstande. Insbesondere sagt der vom Kläger gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hierüber nichts aus.

3. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.)

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom IV R 112/94 (BFH/NV 1996, 449) entschieden, dass die rechtliche Qualifikation von Einkünften in einem Einkommensteuerbescheid keine Bindung des FA für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages begründet. Das vom Kläger für seine Auffassung herangezogene (Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 900) ist dadurch überholt (vgl. auch , DATEV und juris).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1527 Nr. 12
SAAAA-67005