BFH Beschluss v. - IV B 122-126/00

Gründe

Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerden wird von der Wiedergabe des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Die Beschwerden sind unbegründet.

1. Soweit das Finanzgericht (FG) die Klagen wegen Einkommensteuer 1988 bis 1990 als unzulässig abgewiesen hat (Az. des FG VI 212-214/98), hat es seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet sei, sondern darauf, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch die auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzungen nicht in seinen Rechten verletzt werde.

Die Rüge des Klägers, das FG sei verfahrensfehlerhaft von einer unzureichenden Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ausgegangen, geht somit hinsichtlich der Streitjahre 1988 bis 1990 ins Leere.

Die vom Kläger (außerdem) geäußerte Auffassung, eine Beschwer sei bereits in einer unzutreffenden ”Feststellung der Höhe der Einkünfte” zu sehen, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (aus jüngerer Zeit , BFH/NV 1998, 1356, m.w.N.).

2. Das FG hat keinen Verfahrensfehler begangen, indem es die Klagen wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 mit der Begründung als unzulässig angesehen hat, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet worden sei (§ 65 Abs. 1 FGO).

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass es Fälle gibt, in denen der Gegenstand des Klagebegehrens auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden kann (, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, und vom VIII R 56/98, BFH/NV 2000, 198). Im Streitfall scheidet diese Möglichkeit jedoch aus. Der Kläger hatte in den jeweiligen Klageschriften die Anträge gestellt, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide aufzuheben. Die Änderungsbescheide, die der Kläger schließlich zum Gegenstand des Klagebegehrens gemacht hat, beruhen aber darauf, dass der Kläger während des Klageverfahrens vorläufige Gewinnermittlungen vorgelegt hat, die höhere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auswiesen, als sie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zuvor im Schätzungswege der Besteuerung zugrunde gelegt hatte.

Das FG hat dem Kläger mit Verfügungen vom die nach § 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO vorgeschriebene Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gesetzt. Allerdings hat es die Ausschluss-Fristsetzung auf den Vortrag des Klägers hin, die zur Klagebegründung erforderlichen Unterlagen seien ”unterschlagen” worden, wieder aufgehoben. Hierdurch entfiel jedoch lediglich die ausschließende Wirkung der Frist (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Soweit § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO die Fristsetzung vorschreibt, um den Kläger auf die Ergänzungsbedürftigkeit seiner Klage hinzuweisen, blieb diese Wirkung der einmal gesetzten Frist bestehen.

Nachdem das FG dem Kläger mitgeteilt hatte, dass es kein Hindernis zur Abgabe der Klagebegründung mehr sehe und ihm hierfür erneut eine Frist gesetzt hatte, war für den Kläger klar, dass spätestens bis zur mündlichen Verhandlung mindestens der Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend zu bezeichnen war. Wenn er dies gleichwohl nicht für nötig hielt und zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, musste ihm —zumal als Steuerberater— bewusst sein, dass er mit diesem Verhalten die Abweisung der Klagen wegen Unzulässigkeit riskierte. Dem FG kann der Vorwurf eines Verfahrensmangels nicht gemacht werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1136 Nr. 9
SAAAA-66996