Arbeitshilfe September 2019

Verjährungshemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO tritt auch dann ein, wenn die Prüfungsanordnung anstatt nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nach § 193 Abs. 1 AO ergangen ist und nicht gesondert angefochten wurde?

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Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungsrechnungen über Bauleistungen:

1. Verstößt § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot, soweit bei Anzahlungsrechnungen des Leistungserbringers zu Lasten des Leistungsempfängers (und nunmehrigen Steuerschuldners i.S. des § 13b UStG) eine Vorsteuerkorrektur zugelassen wird, ohne zu verlangen, dass der Leistungserbringer die vom Leistungsempfänger an diesen gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt hat? - Verdrängt § 27 Abs. 1 UStG die Vorschriften des § 14c und § 17 UStG?

2. Treten die Folgen der Verjährungshemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO auch dann ein, wenn die Prüfungsanordnung anstatt nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nach § 193 Abs. 1 AO ergangen ist und nicht gesondert angefochten wurde?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB CAAAG-51264