BFH Beschluss v. - IV B 108/00

Gründe

1. Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zu Recht betont, bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen des im Streitfall nach Art. 4 2.FGOÄndG noch anzuwendenden § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. genügt. Nach dieser Vorschrift muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil der Vorinstanz abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Im Streitfall machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, die Vorentscheidung weiche von einer näher bezeichneten BFH-Entscheidung ab. Zur Begründung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) müssen die Kläger nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte aber nicht nur eine höchstrichterliche Entscheidung zitieren, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, sondern auch dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen dazu abstrakte Rechtssätze (auch) der BFH-Entscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit , BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in einer ohne weiteres nachvollziehbaren Weise gegenüberzustellen (, BFH/NV 1995, 34).

b) Den Bedenken daran, ob die Beschwerdeschrift mit hinreichender Deutlichkeit voneinander abweichende Rechtssätze des angegriffenen Urteils und der zitierten BFH-Entscheidung gegenüberstellt, braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, da die geltend gemachte Divergenz nicht vorliegt.

Das Finanzgericht (FG) weicht mit seiner Entscheidung, dass sowohl der zwischen den Ehegatten geschlossene Darlehensvertrag vom als auch der Mietvertrag vom und die Vereinbarung vom einem Fremdvergleich nicht standhalten, nicht von dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten (BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196) ab. In dieser Entscheidung hat der BFH grundsätzlich seine Rechtsprechung bekräftigt, nach der Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält der IX. Senat nur insoweit nicht an seiner früheren Rechtsprechung fest, als danach (möglicherweise) bereits eine geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale von dem zwischen fremden Dritten Üblichen für sich allein (stets) zur Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses führen konnte.

Von dieser Rechtsprechung ist die Vorinstanz erkennbar ausgegangen. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, sowohl der Mietvertrag vom als auch der Darlehensvertrag vom und die Vereinbarung vom hielten einem Fremdvergleich nicht stand, da sie in erheblichem Umfang von dem zwischen Fremden Üblichen abwichen.

Soweit die Kläger rügen, das FG habe die BFH-Rechtsprechung fehlerhaft auf den Streitfall angewandt, wird damit keine Divergenz geltend gemacht, sondern ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlicher Subsumtionsfehler gerügt (vgl. , BFH/NV 1995, 89; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 17).

Fundstelle(n):
KAAAA-66990