BFH Beschluss v. - III S 2/01

Gründe

I. In den Verfahren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten (Finanzamt —FA—) ergingen am…2000 folgende Beschlüsse des Finanzgerichts (FG):

1. Az.…(Erlass von Steuern, Säumniszuschlägen, Zinsen und Verspätungszuschlägen, Ablehnungsbescheid):

Die Kosten wurden dem FA auferlegt, nachdem dieses sich verpflichtet hatte, gegen den Kläger festgesetzte Abgaben zum Teil zu erlassen, einen weiteren Erlass zu prüfen und die Beteiligten darauf den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten.

2. Az.…(Umsatzsteuer 1984):

Das Verfahren wurde eingestellt, da der Kläger die Klage zurückgenommen hatte.

3. Az.…(Einkommensteuer 1992):

Die Kosten wurden dem FA auferlegt, nachdem das FA die Einspruchsentscheidung aufgehoben hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

4. Az.…(Einkommensteuer 1984, 1985, 1987, 1988, Umsatzsteuer 1985 bis 1988, Gewerbesteuer-Messbetrag 1987):

Die Kosten wurden dem FA auferlegt, nachdem sich dieses verpflichtet hatte, die streitigen Bescheide zu ändern und sich dadurch der Rechtsstreit erledigt hatte.

5. Az.…(Einkommensteuer 1993):

Die Kosten wurden dem FA auferlegt, nachdem dieses die Einspruchsentscheidung aufgehoben hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten.

6. Az.…(Einkommensteuer 1994):

Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte.

Die Beschlüsse wurden am zur Post gegeben.

Mit Schreiben an das beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts ”der dann Beschwerde gegen die Beschlüsse vom einlegt”. Er führte aus, die Beschwerde diene zur Wahrung der Beschwerdefrist und bleibe so lange bestehen, bis er, der Kläger, die vom FA zugesagten bzw. vom FG auferlegten Änderungen prüfen könne. Unter dem nahm der Kläger sodann die Beschwerde mit dem Hinweis darauf, der Richter habe ihm die Erfolglosigkeit dargelegt, zurück.

Mit Schriftsatz vom erklärte der Kläger, die Beschwerde bleibe bestehen, da das FA seine Zusagen nicht eingehalten habe.

Das FG ging von einer Beschwerde aus, der es nicht abhalf. Es legte die Akten dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als Maßnahme der PKH kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) oder Steuerberaters (§ 142 Abs. 2 FGO) in Betracht, wenn sie erforderlich erscheint oder die Vertretung durch derartige Personen als Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben ist.

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf dem durch die Verordnung vom (BGBl I 1994, 3001) eingeführten amtlichen Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist im Antrag auf PKH-Gewährung ferner das Streitverhältnis darzustellen. Das Gericht muss daraus erkennen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (, BFH/NV 1997, 435).

2. Hiervon ausgehend kann im Streitfall dahinstehen, ob in dem Schreiben des Klägers vom neben einem Antrag auf Gewährung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Beschlüsse des FG vom…2000 auch bereits die Einlegung einer entsprechenden Beschwerde gesehen werden kann. Der Kläger hat dieses von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel jedenfalls zurückgenommen.

In dem Schriftsatz des Klägers vom sieht der Senat keine —erneute— Beschwerdeeinlegung. Der Kläger bringt hier vielmehr lediglich zum Ausdruck, dass er weiterhin die Absicht hat, nach Bewilligung der beantragten PKH und Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten im Beschwerdewege gegen die oben angeführten Beschlüsse des FG vorzugehen.

Offen bleiben kann ferner, ob die Beschlüsse…und ..., mit denen das FG nach Klagerücknahme die Verfahren eingestellt hat, überhaupt mit der Beschwerde anfechtbar sind. Insoweit könnten Zweifel bestehen, da nach der Neufassung des § 128 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden können. Nach Art. 4 2.FGOÄndG könnte die Neuregelung im Streitfall möglicherweise Anwendung finden, da die Einstellungsbeschlüsse dem Kläger nicht förmlich zugestellt, sondern durch einfachen Brief übersandt worden sind. Hinsichtlich der übrigen Beschlüsse ist die Anfechtbarkeit ohnehin nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht gegeben.

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung von PKH für die von ihm beabsichtigte Beschwerde und das nach Beiordnung eines Rechtsanwalts von diesem durchzuführende Verfahren ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die vom Kläger beanstandeten Beschlüsse unanfechtbar sind, wäre eine dagegen erhobene Beschwerde bereits unstatthaft. Im Übrigen versteht der Senat den Kläger dahin, dass er rügt, das FA habe die sich aus den oben angeführten Beschlüssen ergebenden Folgerungen nicht gezogen. Die Einwendungen des Klägers richten sich somit nicht gegen die Rechtmäßigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidungen, sondern gegen das Verhalten des FA nach dem Ergehen dieser Entscheidungen. Mit der Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO kann der Kläger auch nur geltend machen, die Klagerücknahme oder die Einwilligungserklärung des FA lägen nicht vor oder die Klagerücknahme sei unwirksam (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 72 FGO Tz. 22, m.w.N.). Dafür liegen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat solche Umstände auch nicht ansatzweise dargetan.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da Gerichtsgebühren durch dieses Verfahren nicht entstehen.

Fundstelle(n):
BAAAA-66980