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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2634/15 U EFG 2017 S. 1217 Nr. 14

Gesetze: UStG 2008 § 13b Abs. 1 Nr. 4, UStG 2008 § 13b Abs. 2 S. 2, UStG 2010 § 13b Abs. 2 Nr. 4, UStG 2010 § 13b Abs. 5, UStG § 17 Abs. 1 Satz 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, UStG § 19 Abs. 1, MwStSystRL Art. 90 Abs. 1

Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG: Bezug von Handwerkerleistungen für steuerfreie Vermietungsleistungen – Änderungsbegehren trotz Nichterstattung der Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer – Berichtigung der Umsatzsteuerschuld beim Leistungsempfänger gem. § 17 UStG

Leitsatz

  1. Die Umsatzsteuerschuldnerschaft eines die bezogenen Handwerkerleistungen für umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen verwendenden Unternehmers nach § 13b UStG ist unabhängig davon zu verneinen, ob er als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den leistenden Werkunternehmer erstattet.

  2. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer neben den Vermietungsleistungen als selbständiger Malermeister Bauleistungen erbringt (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2008).

  3. Dem Begehren der Reduzierung der zu Unrecht festgesetzten Steuer kann nicht der Einwand einer nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG beim Leistungsempfänger vorzunehmenden Berichtigung der Umsatzsteuerschuld entgegengesetzt werden.

  4. § 17 UStG ist keine Steuerschuld begründende Vorschrift, sondern setzt eine zunächst bestehende Steuerschuld voraus (vgl. , EFG 2017, 527).

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1217 Nr. 14
KÖSDI 2017 S. 20438 Nr. 9
UStB 2017 S. 264 Nr. 9
UAAAG-51083

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 28.04.2017 - 1 K 2634/15 U

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