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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 1994/13 U EFG 2017 S. 1305 Nr. 15

Gesetze: UStG i.d.F. des JStG 2009§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG i.d.F. des JStG 2009 § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. Aa MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. bMwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c

Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen: Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses – Differenzierung zwischen Leistungen in und außerhalb von Krankenhäusern durch § 4 Nr. 14 UStG i.d.F. des JStG 2009

Leitsatz

  1. Die Herausnahme der Heilbehandlungsleistungen eines von einem Arzt betriebenen Krankenhauses aus dem Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG i.d.F. des JStG 2009 ist mit dem Unionsrecht vereinbar.

  2. Die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen einer nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 aa) UStG 2009 i.V.m. § 108 SGB V zugelassenen Privatklinik, die überwiegend nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen ausführt, kann nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gestützt werden, da die von ihr erbrachten Leistungen mit denjenigen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehender Krankenhäuser nicht vergleichbar sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1305 Nr. 15
KÖSDI 2017 S. 20437 Nr. 9
UStB 2017 S. 331 Nr. 11
KAAAG-51082

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 17.02.2017 - 1 K 1994/13 U

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