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FG Münster Urteil v. - 10 K 106/13 F

Gesetze: DBA Großbritannien Art III Abs 2 KStG § 1 Abs 1EStG § 15 Abs 2EStG § 15 Abs 3 Nr 2EStG § 50d Abs 9DBA Großbritannien Art 15 DBA Großbritannien Art XVIII Abs 2 Buchst a)

Doppelbesteuerung

Inländische Besteuerung von Einkünften aus in Großbritannien ansässigen Private Equity Fonds

Leitsatz

1) Für die Zuordnung der Einkünfte aus einem in Großbritannien ansässigen Private Equity Fonds ist ohne Bedeutung, dass der Fonds nach deutschem Steuerrecht gewerblich geprägt zu behandeln wäre; abkommensrechtlich ist allein die tatsächlich verwirklichte Einkunftsart maßgebend.

2) Die Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender Tätigkeit und gewerblicher Tätigkeit richtet sich im Kern nach denselben Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften.

3) Die Einkünfte des Fonds sind danach gewerbliche, wenn der Fonds nach seiner Grundkonzeption notleidende Unternehmen erwirbt und diese marktgängig macht, um sie im Anschluss mit Gewinn zu veräußern, der Ertrag des Fonds letztlich aus der Veräußerung der Portfolio-Gesellschaften stammt, die Überschüsse nicht reinvestiert sondern ausgeschüttet werden, der Fonds selbst am Markt tätig geworden ist und nicht lediglich über eine depotführende Bank und der Fonds tatsächlich Einfluss auf die Portfolio-Gesellschaften genommen hat.

4) Die Anwendung von § 50d Abs. 9 EStG setzt einen sog. negativen Qualifikationskonflikt voraus.

5) Die Freistellung von Veräußerungsgewinnen aus Private Equity Fonds in Großbritannien von der Einkommensteuer begründet keinen sog. negativen Qualifikationskonflikt.

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 19 Nr. 25
NWB-EV 2017 S. 229 Nr. 7
PAAAG-51076

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FG Münster, Urteil v. 28.04.2017 - 10 K 106/13 F

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