BAG Urteil v. - 3 AZR 540/16

Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 779 BGB

Instanzenzug: Az: 32 Ca 14732/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 2 Sa 904/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zusteht.

2Die Klägerin ist seit dem bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

3Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband tätig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgungskasse) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig waren, vereinbarte die Beklagte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Versorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte, den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren. Zudem regelt der Vertrag Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr.

4In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Überschrift „Altersversorgung“ zum Versorgungsvertrag ua.:

5Für die Verbindlichkeiten der Beklagten bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgenden BayLBG) vom zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes. Seit dem lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG:

6Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für sie mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staatlich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der Europäischen Kommission am genehmigt.

7Am beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersversorgung neu zu gestalten. In einer Intranet-Veröffentlichung vom wurden die Arbeitnehmer unter der Überschrift „Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung/AT-Vergütungssystem“ hierüber unterrichtet. In der Veröffentlichung heißt es ua., die „Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht)“ werde endgültig eingestellt und „die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt“. Der Entscheidung der Beklagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom zugrunde, das - abweichend von früheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hierauf bestehe nicht.

8Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am eine zum in Kraft getretene Dienstvereinbarung „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden DV 2009). Diese war im Intranet der Beklagten abrufbar. In der DV 2009 ist ua. Folgendes geregelt:

9In einer am im Intranet der Beklagten veröffentlichten Erklärung der „Einigungsstelle“ heißt es ua.:

10Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der Beklagten vor dem Arbeitsgericht München Klage. Sie machten geltend, die Beklagte sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Hierauf wies der Personalrat der Beklagten mit einer im Intranet der Beklagten veröffentlichten Mitteilung vom hin. Am folgenden Tag teilte die Beklagte im Intranet mit:

11Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine.

12Mit Hilfe einer auf diesen Veranstaltungen verwendeten Präsentation zum Thema „Betriebliche Altersversorgung in der BayernLB - Neuordnung des Versorgungssystems“ informierte die Beklagte die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Präsentation heißt es auszugsweise:

13Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Klägerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit:

14Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des der Klägerin bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt:

15Die mit „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 (,Ablehnung‘)“ überschriebene Anlage 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung:

16Die Klägerin unterzeichnete sowohl die in der Anlage 3a enthaltene Empfangsbestätigung als auch die „Zustimmung zur Überführung“. Die ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 3a übermittelte sie innerhalb der vorgegebenen Frist bis zum an die Beklagte.

17Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222), dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem eingestellt wurde, über eine Beschäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Jahre bei der Beklagten verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags.

18Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch mit ihr einen Versorgungsvertrag vereinbaren. Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Beklagten zur Überführung ihrer Anwartschaften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe das Schreiben der Beklagten nicht enthalten; daher gehe ihr diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe sie - die Klägerin - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche Erklärung über die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. Einer solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a enthaltene Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen.

19Darüber hinaus sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt.

20Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

21Die Beklagte hat beantragt,

22Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter.

Gründe

23Die Revision bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

24A. Der Feststellungsantrag zu 1. ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der von den Parteien erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene Sachvortrag zur Elternzeit der Klägerin nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen ist.

25I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom behauptet, sie habe sich ab Anfang Mai 2009 zunächst im Urlaub und unmittelbar anschließend ab dem bis etwa Juli 2010 in Elternzeit befunden.

26Die Beklagte hat geltend gemacht, hierbei handele es sich um neuen Sachvortrag in der Revision. Sie hat zudem vorgetragen, die Beklagte habe die Klägerin mit Schreiben vom unter der Überschrift „Informationen zur neuen betrieblichen Altersversorgung“ darüber unterrichtet, dass sie sich mit dem Personalrat über eine Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung für die Anwärter der Versorgungskasse ab dem Jahr 2010 verständigt habe. Dem Schreiben seien die Intranet-Mitteilung der Einigungsstelle vom , die DV 2009 sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des in ihr geregelten Versorgungssystems beigefügt gewesen. Das Schreiben habe mit dem Hinweis geendet, die Klägerin könne sich, sofern sich für sie nach Durchsicht der Unterlagen Fragen ergeben sollten, per E-Mail an die Beklagte wenden. Die Klägerin sei zudem von der Beklagten mit Schreiben vom zu der Informationsveranstaltung am eingeladen worden. In dem Schreiben heiße es ua., dass auf der Informationsveranstaltung „Eckpunkte“ zur Neukonzeption der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten vorgestellt, Einzelheiten erläutert und Fragen beantwortet würden. Schließlich habe die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom im Nachgang zu der Informationsveranstaltung die Präsentationsunterlagen zu der Veranstaltung übermittelt. Auch dieses Schreiben enthalte den Hinweis, dass sich die Klägerin, sofern sich für sie nach Durchsicht der Unterlagen Fragen ergeben sollten, per E-Mail an die Beklagte wenden könne.

27Die Klägerin hat unstreitig gestellt, die Schreiben vom , vom und vom erhalten zu haben.

28II. Selbst wenn der Senat dieses Vorbringen der Parteien seiner Entscheidung zugrunde legen würde, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags.

291. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Klägerin aus betrieblicher Übung ist durch die von den Parteien abgeschlossene Änderungsvereinbarung „zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin und zur Teilnahme an der VO 2010“ erloschen.

30a) Die Parteien haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihr künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Die Beklagte hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aufzuheben. Durch ihre Unterschrift unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung.

31aa) Die Anlage 3a enthält - soweit es die „Zustimmung zur Überführung“ betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Die Beklagte hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vorformuliert und als Verwenderin der Klägerin gestellt. Unschädlich ist, dass die Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Nettobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Formulierungen in der Anlage 3a von der Beklagten stammen.

32bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa  - Rn. 16 mwN).

33Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. etwa  - Rn. 34). Dies bedeutet, dass ausschließlich konkret-individuelle Begleitumstände für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden können. Maßgebend sind vielmehr solche Umstände, die typischerweise den Abschluss vergleichbarer Abreden begleiten. Bei der Auslegung der Anlage 3a sind deshalb nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben, sondern auch die sonstigen im Unternehmen der Landesbank allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.

34cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Auslegung nur diejenigen Begleitumstände berücksichtigt werden können, die für die Arbeitnehmer, die sich im maßgeblichen Zeitraum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, erkennbar waren. Selbst wenn man dies annehmen sollte, ergäbe sich angesichts der diesen Arbeitnehmern - und damit auch der Klägerin - von der Beklagten übersandten Informationen kein anderes Ergebnis. Ob die betroffenen Arbeitnehmer diese zur Kenntnis genommen haben, ist unerheblich. Hierbei handelt es sich um konkret-individuelle Umstände, die bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zu berücksichtigen sind.

35Danach hat die Beklagte auch den in Mutterschutz und Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuheben.

36(1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a.

37Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anlage 3a ein Angebot der Beklagten zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung der angesprochenen Arbeitnehmer („Ihrer“). Dieses ist lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden.

38Das von der Beklagten unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückgedeckte Kapitalzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis auf die VO 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Maßgabe der Regelungen in Nr. III DV 2009 - die der Klägerin mit Schreiben vom von der Beklagten übersandt worden war - abgelöst werden.

39Der zweite Absatz des Änderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Versorgungsrechts und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weiteres erkennen, dass die Beklagte nicht lediglich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Versorgungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von Versorgungsrechten und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grundlage beseitigen wollte. Bereits die Formulierung „bin … einverstanden“ lässt darauf schließen, dass es der Beklagten mit diesem Teil des Vertragsangebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre seit dem Jahr 2009 geänderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vorgehensweise rechtsverbindlich abzusichern. Der Begriff „Einstellung“ bringt zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden soll. Vielmehr wollte die Beklagte, wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Regelungen in Nr. II und Nr. III DV 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer zeigen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbringen. Dementsprechend enthält die Änderungsvereinbarung auch die Regelung, dass für die Beschäftigungszeiten ab dem nur noch eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV gewährt wird.

40(2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Auslegung.

41Zwar erwähnt die Beklagte in ihrem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich. Das Schreiben ist jedoch mit „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung“ überschrieben. Zudem bezieht sich die Beklagte in dem Anschreiben ausdrücklich auf die der Klägerin übersandte DV 2009, die in ihrer Präambel den Hinweis enthält, dass die Beklagte entschieden habe, die „Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen“ und damit auch „keine individuellen Versorgungszusagen“ mehr zu erteilen. Aus den beigefügten Anlagen konnte die Klägerin ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene Angebot darauf abzielte, das bei der Beklagten bestehende System der beamtenähnlichen Versorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützungskasse, sondern auch in Bezug auf die durch die Versorgungsverträge gewährten Direktzusagen durch das neue in der DV 2009 vereinbarte Versorgungswerk - die VO 2010 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft und zukünftigen Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Eine solche Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der Beklagten lediglich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Versorgungskasse und nicht auch die Beseitigung einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger Beschäftigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppelversorgung zu erhalten.

42(3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der Änderungsvereinbarung spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis.

43Nach der Präambel der DV 2009 sowie dem Inhalt der - der Klägerin mit Schreiben vom übersandten - Erklärung der Einigungsstelle vom wollte die Beklagte die bei ihr bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu gehörte auch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Überführungsangebots durch die Beklagte war unklar, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen. Zwar vertrat die Beklagte - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entscheidung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon betroffenen Arbeitnehmer, umsetzen zu dürfen. Angesichts der über mehrere Jahrzehnte andauernden Praxis der Beklagten bei der Vergabe der Versorgungsrechte musste sich den betroffenen Arbeitnehmern - auch ohne Kenntnis der zahlreichen Klageverfahren und der beiden erstinstanzlich zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Entscheidungen - jedoch die Frage aufdrängen, ob die Beklagte befugt war, die Erteilung von Versorgungsrechten für die Zukunft einzustellen. Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens abschließend zu beseitigen und ihr tatsächliches Handeln vorsorglich rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die betroffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Ziel diente die Vereinbarung über die „Einstellung des Versorgungsrechts“.

44Aus Sicht der Empfänger hatte die Beklagte insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die nach Nr. II 2 Buchst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl.  - Rn. 28 mwN). Hieran fehlt es vorliegend.

45dd) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Beklagten angenommen. Für die objektive Bedeutung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl.  (B) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342). Die Beklagte - als Empfängerin der Zustimmungserklärung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer mit ihrer Unterschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anlage 3a liegenden Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein Einigungsmangel liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat sich die Klägerin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben.

46ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl.  - Rn. 23 mwN). Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht ( - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235).

47b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB.

48aa) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa  - Rn. 32 mwN).

49bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung selbst dann nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB, wenn man auch insoweit nur diejenigen Begleitumstände berücksichtigen würde, die für die Arbeitnehmer, die sich im maßgeblichen Zeitraum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, erkennbar waren.

50(1) Die Klägerin musste bei Abschluss der Änderungsvereinbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrecht enthalten würde. Die Beklagte wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamtenähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Versorgungsverträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Ob sie ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen durfte, war rechtlich unklar. Eine umfassende und rechtssichere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die Beklagte nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbeitnehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Diese Umstände waren auch für die Klägerin erkennbar. Die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die Erteilung von Versorgungsrechten für die Zukunft einzustellen, drängte sich angesichts ihrer über mehrere Jahrzehnte andauernden anderweitigen Praxis auf. Angesichts dieser Umstände musste die Klägerin damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine Regelung enthalten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigt und damit eine möglichst rechtssichere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems herbeigeführt werden sollte.

51(2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes.

52Die in der Anlage 3a unter der Zeile „Zustimmung zur Überführung“ enthaltenen Bestimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinbarung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem ist sie von dem vorangegangenen und dem nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt.

53Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage 3a in ihrer Überschrift nur auf die „betriebliche Altersversorgung“ bezieht. Zwar enthielten die von der Beklagten abgeschlossenen Versorgungsverträge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein erweiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Beihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der Beklagten bestehenden „beamtenähnlichen Versorgungssystems“, das abgelöst werden sollte. Da ein zentraler Bestandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mitarbeiterhandbuch, die Präambel der DV 2009 und die - der Klägerin mit Schreiben vom übersandte - Präsentation auf der Informationsveranstaltung zeigen - bei der Beklagten für die Arbeitnehmer erkennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet.

54(3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb überraschend, weil das Versorgungsrecht in dem Begleitschreiben der Beklagten vom nicht erwähnt wird. Die Klägerin könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Klägerin erkennbaren Interessenlage der Beklagten - nicht der Fall.

55c) Die Klägerin wird durch die Bestimmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

56aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbarungen nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitnehmer nach der VO 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach Nr. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen darüber getroffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden.

57bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

58(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa  - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286).

59(2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich.

60Der Begriff „Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung“ ist in der Anlage 3a durch den Klammerzusatz „Versorgungsrecht“ näher definiert. Wie das Mitarbeiterhandbuch und die auch der Klägerin übersandte Präsentation auf der Informationsveranstaltung am zeigen, handelt es sich bei diesen beiden Formulierungen um bei der Beklagten gebräuchliche Begriffe. Sie bezeichnen - für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar - schlagwortartig das von der Beklagten nach einer bestimmten Beschäftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf Abschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhalt der Regelung ist hinreichend klar. Mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung … einverstanden“ war für die unterzeichnenden Arbeitnehmer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in Bezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010 zustehen.

61Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht.

62cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Bestimmung zum Versorgungsrecht benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

63(1) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind uneingeschränkt kontrollfähig.

64(a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Hauptleistungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur  - Rn. 37 mwN). Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln), sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa  - Rn. 35, BAGE 132, 100).

65(b) Die Änderungsvereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen.

66(aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören neben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa  - Rn. 22 mwN; - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231;  - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27). Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Danach ist eine Ungewissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des § 779 BGB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Leitbild für Vereinbarungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit beseitigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen (vgl. auch  - zu B I der Gründe).

67(bb) Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die Beklagte hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, war unklar. Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die Änderungsvereinbarung beseitigt.

68(2) Die Klägerin wird durch die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB.

69(a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa  - Rn. 67; - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1).

70Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

71Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorformulierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl.  - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl.  - Rn. 69; - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30).

72(b) Danach liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor.

73(aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar.

74§ 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhältnis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein gegenseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch  - Rn. 74; - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97). Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl.  - Rn. 76).

75Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte befand sich in den Jahren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. Auch die Frage, ob die Beklagte ihre bisherige Praxis, unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der Änderungsvereinbarung höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die Beklagte zudem ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamtenähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hintergrund enthält die Änderungsvereinbarung - gemessen am Grundsatz gegenseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderungsvereinbarung werden das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auch eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die Beklagte den betroffenen Arbeitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010. Damit haben die Arbeitnehmer, die das Angebot angenommen haben, noch immer die Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben.

76Der Einwand der Klägerin, sie habe im Fall der Ablehnung des Angebots der Beklagten eine Versorgungslücke für sich und ihre Familie befürchtet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die Beklagte zum Zeitpunkt des Änderungsangebots eine unklare Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbunden war. Die Beklagte hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Rechtsposition berühmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit beider Parteien. Durch die Annahme des Angebots hat die Klägerin es vorgezogen, Gewissheit über den Umfang ihrer Versorgungsansprüche zu erlangen.

77(bb) Das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip gebietet vorliegend kein anderes Ergebnis.

78Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, das ursprünglich von den Parteien festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa  - Rn. 22 mwN). Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl.  - Rn. 22 ff.; - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den Parteien Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege des gegenseitigen Nachgebens bereinigt werden.

79(cc) Eine unangemessene Benachteiligung durch die Änderungsvereinbarung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass die Beklagte die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat.

80Die Beklagte hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Begleitschreiben vom über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend unterrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier Wochen war hinreichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum die Möglichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuzustimmen.

81(dd) Entgegen der Annahme der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Elternzeit nicht von allen im Intranet der Beklagten veröffentlichten Informationen Kenntnis genommen hat oder nehmen konnte, kein anderes Ergebnis. Die Klägerin hatte aufgrund der ihr von der Beklagten übermittelten Informationen Kenntnis davon, dass die Beklagte die beamtenmäßige Versorgung ihrer Arbeitnehmer abschaffen wollte. Zudem hat die Beklagte ihr in den Schreiben vom , vom und vom angeboten, sich bei einem weiter gehenden Informationsbedarf an die eigens hierfür von der Beklagten eingerichtete E-Mail-Adresse zu wenden. Die Inanspruchnahme dieser Informationsmöglichkeiten war für die Klägerin zumutbar. Damit liegt auch insoweit keine unangemessene Benachteiligung vor.

82d) Die Änderungsvereinbarung verstößt nicht gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl.  - Rn. 34 mwN).

83e) Die Beklagte hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verstoßen. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie dürfe die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen, ist es nicht missbräuchlich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern (vgl.  - Rn. 64 mwN). Widersprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ( - Rn. 57 mwN). Beides ist nicht der Fall.

842. Die Klägerin kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änderungsvereinbarung zurücktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rechtliche Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen.

853. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderungsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt.

86a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl.  - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155).

87Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl.  - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 155).

88b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten vor.

89aa) Entgegen der Ansicht der Revision musste die Beklagte die Klägerin nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zustimmung hierfür unterrichten. Die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens der Beklagten war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf diese laufenden Verfahren bestand für die Beklagte keine Obliegenheit, auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch außerhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen.

90Zudem war für die Beklagte nicht erkennbar, dass bei der Klägerin insoweit ein Informationsbedürfnis bestand. Angesichts der jahrzehntelangen Handhabung der Beklagten, nach einer gewissen Beschäftigungszeit und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, mit den Arbeitnehmern Versorgungsverträge abzuschließen, musste sich die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, diese Praxis einseitig einzustellen, für die Klägerin aufdrängen. Entsprechend hatten auch zahlreiche Arbeitnehmer Klagen gegen die Beklagte auf Erteilung eines Versorgungsrechts erhoben. Die Beklagte hatte der Klägerin darüber hinaus mit Schreiben vom Informationen zur Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems übersandt und sie mit Schreiben vom zur Informationsveranstaltung eingeladen, auf der - ausweislich des Inhalts des Schreibens - weitere Fragen beantwortet werden konnten. Zudem hat sie sowohl im Schreiben vom als auch in den weiteren Schreiben vom und vom darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, sich bei Fragen an die eigens hierfür von der Beklagten eingerichtete E-Mail-Adresse zu wenden. Angesichts dessen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin sich bei einem durch ihre vorübergehende Nichtbeschäftigung im Betrieb bedingten weiteren Informationsbedürfnis an sie wenden würde.

91bb) Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Klägerin noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamtenähnlichen Versorgung zu unterrichten. Für die Beklagte bestand keine Veranlassung anzunehmen, dass die Klägerin insoweit noch ein individuelles Informationsbedürfnis hatte. Der Inhalt des „neuen“ Systems nach der VO 2010 war der Klägerin mit der DV 2009 übersandt worden. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Klägerin diesen zur Kenntnis nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, dass ihr nicht alle mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags verbundenen Vorteile bekannt gewesen sind, musste die Beklagte nicht mit einem weiter gehenden Unterrichtungsbedarf bei der Klägerin rechnen. Der Inhalt der beamtenähnlichen Versorgung ergab sich aus dem Mitarbeiterhandbuch. Angesichts der in den drei Schreiben enthaltenen Hinweise, dass die Klägerin sich bei Fragen an die Beklagte wenden könne, durfte diese darauf vertrauen, dass sich die Klägerin bei einem weiter gehenden Informationsbedürfnis zu den Inhalten des Versorgungsrechts bei ihr melden würde.

92cc) Die Beklagte musste die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien um eine Art „Klageverzichtsvertrag oder Vergleich“ handelte. Vor dem Hintergrund der bei der Beklagten bestehenden Situation war angesichts des Inhalts der Anlage 3a für die Klägerin erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam.

93dd) Anders als von der Revision angenommen, hat die Beklagte der Klägerin keine Falschauskünfte erteilt noch sie „ins Blaue hinein getäuscht“. Soweit sich die Beklagte trotz der damit verbundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von Versorgungsverträgen für die Zukunft einseitig und damit ohne Einverständnis der Arbeitnehmer einzustellen, hat sie erkennbar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - objektive - Rechtslage unterrichten wollen. Die Beklagte hat diese Rechtsauffassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der Beklagten sprachen. Die Beklagte hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches im Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, die Beklagte könne ihre bisherige Praxis zur Erteilung von Versorgungsrechten beenden. Die Beklagte war berechtigt, sich diese Rechtsansicht des externen Gutachters zu eigen zu machen. Die zahlreichen hiergegen eingeleiteten Gerichtsverfahren zeigen, dass eine Reihe von Arbeitnehmern diese Auffassung der Beklagten nicht teilten. Auch die Klägerin hätte daher in Erwägung ziehen können, dass die Ansicht der Beklagten unzutreffend sein konnte.

94B. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls erfolglos.

951. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Revision der Klägerin in Bezug auf den auf die Zahlung sogenannter Nettovorteile gerichteten Klageantrag zu 2. zulässig.

96a) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa  - Rn. 15; - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN; - 10 AZR 165/14 - Rn. 11). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Streitgegenstand nicht denknotwendig von der Entscheidung über einen anderen korrekt angefochtenen abhängig ist ( - Rn. 15; - 7 AZR 851/13 - Rn. 39).

97b) Gemessen daran entspricht die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Es bedurfte im Streitfall keiner eigenständigen Begründung. Zwar stellt der Anspruch auf die Zahlung der sogenannten Nettovorteile gegenüber dem Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung einen eigenen Streitgegenstand dar. Das Landesarbeitsgericht hat indessen über diesen Streitgegenstand nicht mit einer unabhängigen tragenden Begründung entschieden, sondern die Abweisung des Zahlungsanspruchs allein darauf gestützt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags habe. Mit ihrem Revisionsangriff gegen die Entscheidung über den Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung stellt die Klägerin die Entscheidung über den sogenannten Nettovorteil deshalb hinreichend in Frage.

982. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für die Monate September 2014 bis einschließlich Oktober 2015 eine weitere Nettovergütung iHv. 6.153,56 Euro zu zahlen. Es kann dahinstehen, ob bei einem rückwirkenden Abschluss des Versorgungsvertrags die Sozialversicherungspflicht der Klägerin in dem vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitraum nachträglich entfallen würde. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Angebot der Klägerin auf rückwirkenden Abschluss des Versorgungsvertrags anzunehmen.

99C. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO).

100D. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf.  - Rn. 104).

101E. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

102F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR540.16.0

Fundstelle(n):
PAAAG-51037