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USt direkt digital Nr. 15 vom Seite 2

Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag

Peter Mann

Der BFH nimmt auch weiterhin zu Einzelfällen in der umsatzsteuerrechtlichen Organschaftsproblematik Stellung. In der aktuellen Entscheidung ging es um die Frage der organisatorischen Eingliederung bei einem Beherrschungsvertrag. Der BFH geht davon aus, dass eine Beherrschung i. S. des § 291 AktG für die organisatorische Eingliederung ausreichend ist. Damit ist nunmehr eindeutig klargestellt, dass die organisatorische Eingliederung auch jenseits einer personellen Verflechtung möglich ist.

A. Leitsatz

Unterstellt eine juristische Person gemäß oder entsprechend § 291 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, so führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhenden umfassenden Weisungsrechte anders als die sich aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG ergebenden Weisungsrechte zur organisatorischen Eingliederung.

B. Sachverhalt

Die Klägerin des Ausgangssachverhalts ist eine GmbH. Ihr Unternehmenszweck ist u. a. die Übernahme, die Fortführung und der Verkauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen. Sie ist zu 100 % an einer weiteren GmbH beteiligt.

Durch notariellen Vertrag vom schloss die Klägerin mit dieser GmbH, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in Gründun...

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Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag

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