BFH Urteil v. - III R 63/96

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte für verschiedene Anschaffungen des Jahres 1992 (Streitjahr) die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte bei der Festsetzung der Investitionszulage u.a. einen im zweiten Halbjahr des Streitjahres angeschafften Notfallkoffer und dessen Inhalt mit der Begründung nicht, es lägen einzelne nicht begünstigte geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Verbrauchsmaterialien vor. Es handelt sich um einen Aluminiumkoffer mit Anschaffungskosten (netto) von 669 DM sowie darin enthaltene Geräte wie Sauerstoffflasche (451 DM), Beatmungsbeutel (285 DM), Laryngoskop-Set (321,69 DM), zwei Klarsichtmasken (je 52 DM) und kleinere Teile wie Katheter, Tuben zum Einmalgebrauch, Klemmen usw. (3 DM bis 47 DM). Der Einspruch blieb u.a. hinsichtlich des Notfallkoffers ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im Streitpunkt statt. Es führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 773 veröffentlichten Urteil aus: Die einzelnen Bestandteile des Notfallkoffers (Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel usw.) seien in ihrer Einzelheit nicht von Bedeutung. Denn ein gedachter Erwerber der Praxis der Klägerin würde im Rahmen des Gesamtkaufpreises kein besonderes Entgelt für die Einzelteile des Koffers ansetzen. Er würde vielmehr den Koffer in seiner Gesamtheit in die Berechnung des Gesamtkaufpreises einbeziehen. Dass in dem Koffer auch Verbrauchsmaterialien enthalten seien, führe nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten. Denn die Kosten der Erstausstattung eines Wirtschaftsguts mit Ersatz- und Reserveteilen gehörten zu den Anschaffungskosten des einheitlichen Wirtschaftsguts.

Mit der Revision trägt das FA vor: Der Notfallkoffer und die darin enthaltenen Einzelteile stellten geringwertige Wirtschaftsgüter dar. Denn sie seien in der Rechnung mit Einzelpreisen aufgeführt und ließen sich daher von anderen Aufwendungen abgrenzen. Auch seien die einzelnen Geräte des Notfallkoffers für sich getrennt nutzungsfähig. Sie seien nicht körperlich miteinander verbunden und auch technisch nicht aufeinander abgestimmt.

Das FA beantragt, unter Änderung der Vorentscheidung die Investitionszulage 1992 um 178 DM herabzusetzen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist begründet. Das FG hat die Anschaffungskosten für den Notfallkoffer und dessen Inhalt zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage für das Streitjahr einbezogen.

Der Senat verweist zur Begründung auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom III R 71/97, dem ein mit dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Danach stellen der Notfallkoffer eines Arztes und die darin enthaltenen Geräte, soweit die Anschaffungskosten die Geringfügigkeitsgrenze von 800 DM nicht übersteigen, geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 EStG dar und sind nach § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991 von der Investitionszulagenbegünstigung ausgenommen. Verbrauchsmaterial scheidet bereits deshalb von der Begünstigung aus, weil es sich nicht um Anlagevermögen handelt.

Nach der in den Akten befindlichen Rechnung vom betrugen die Anschaffungskosten des Koffers und der darin aufbewahrten Geräte einzeln nicht mehr als 800 DM. Die Anschaffungskosten insgesamt beliefen sich auf 2 219,23 DM. Die Investitionszulage laut  DM war sonach um den vom FG insoweit angesetzten Betrag von 178 DM auf 29 495 DM herabzusetzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 487 Nr. 4
SAAAA-66970