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OLG Celle Urteil v. - 9 U 3/17

Gesetze: BGB § 266a; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 14

Leitsatz

Leitsatz:

Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gestaltung nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung (im Sinne bedingten Vorsatzes) zumindest in Kauf.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2001 Nr. 35
GmbH-StB 2017 S. 244 Nr. 8
GmbHR 2017 S. 825 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2017 S. 2088
PStR 2017 S. 158 Nr. 7
ZIP 2017 S. 1325 Nr. 28
AAAAG-50579

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OLG Celle, Urteil v. 10.05.2017 - 9 U 3/17

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