BFH Beschluss v. - III B 61/00

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein im Rahmen der unechten Gesamtvertretung und damit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person handelnder Prokurist befugt sei, für die von ihm vertretene Gesellschaft auch im Verwaltungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zu handeln, insbesondere ob es dem als gesetzlicher Vertreter handelnden Prokuristen möglich ist, für die Gesellschaft einen Antrag auf Investitionszulage wirksam zu unterzeichnen, hinreichend dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—), denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) voraus, dass eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im Revisionsverfahren erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom VII B 162/91, BFH/NV 1992, 772; vom VII B 82-83/88, BFH/NV 1989, 88; Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, Rz. 58). Die Revision ist in diesem Falle jedoch nur dann zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung unmittelbar und nicht erst aufgrund weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung beantworten lässt (vgl. , BFH/NV 1996, 413).

An dieser Klärungsfähigkeit fehlt es hier. Das Finanzgericht (FG) hat —aus seiner Sicht zutreffend— keine Feststellungen dazu getroffen, ob im Streitfall im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 tatsächlich eine sog. ”unechte Gesamtvertretung”, d.h. eine gemeinschaftliche Vertretung der Klägerin durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen, gegeben war. Denn das FG ist davon ausgegangen, dass auch bei einer unechten Gesamtvertretung eine wirksame Unterzeichnung des Zulagenantrages allein durch den Prokuristen gemäß § 6 Abs. 3 des Investitionszulagengesetzes nicht möglich sei. Ob dies zutreffend ist oder nicht, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Im Streitfall lässt der Gesellschaftsvertrag der zur Geschäftsführung der Klägerin berufenen Verwaltungsgesellschaft mbH eine unechte Gesamtvertretung zwar generell zu, doch bestehen Zweifel, ob die Prokuristin tatsächlich zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin berufen war. Zum einen weisen sowohl der Zulagenantrag vom als auch das Geschäftspapier der Klägerin im Oktober 1994 andere Personen als Geschäftsführer aus. Zum anderen spricht der der Unterschrift auf dem Zulagenantrag beigefügte Zusatz ”ppa” eher dafür, dass sich der Umfang der Vertretungsmacht der Prokuristin nach den §§ 48 ff. des Handelsgesetzbuches richtete, d.h. diese nicht die Stellung eines mit zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft Berufenen innehatte. Im Übrigen hat das FG auch keine Feststellungen zur Behauptung der Klägerin getroffen, die Prokuristin sei von den Geschäftsführern zur Unterzeichnung ermächtigt gewesen. Die fehlenden Feststellungen sind von der Klägerin mit der Beschwerde nicht durch Geltendmachung eines dem FG unterlaufenen Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt worden.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 634 Nr. 5
EAAAA-66914