Online-Nachricht - Montag, 17.07.2017

Grunderwerbsteuer | Zusammenlegung von Kirchengemeinden (FG)

Die Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden zu einer Gemeinde löst Grunderwerbsteuer aus, wenn zum Vermögen der Kirchengemeinden Anteile an einer Grundbesitz haltendenden Kapitalgesellschaft gehören ( GrE; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Kirchengemeinde, wurde durch bischöfliche Urkunde neu errichtet und entstand durch die Zusammenlegung von insgesamt neun Pfarreien und Kirchengemeinden. Zwei dieser Kirchengemeinden waren gemeinsam die einzigen Gesellschafter einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehörte. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Zusammenlegung der Kirchengemeinden einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang darstelle, weil die Klägerin infolgedessen alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH erworben habe.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Durch den Übergang des Vermögens der einzelnen Kirchengemeinden haben sich alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH bei der Klägerin vereinigt. Der Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ist nach der einschlägigen steuerlichen Regelung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) grunderwerbsteuerpflichtig.

  • Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Übergang von Gesellschaftsanteilen infolge kirchlicher Organisationsmaßnahmen keine Grunderwerbsteuer auslöse, kommt nicht in Betracht. Eine solche Ausnahme ist durch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht geboten, denn dieses Recht befreit die Kirchen nicht von den allgemein geltenden (Steuer-)Gesetzen.

  • Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer liegen nicht vor. Insbesondere kann der Übergang der Kapitalgesellschaftsanteile infolge der Zusammenlegung der Gemeinden einer – steuerfreien – Grundstücks- bzw. Anteilsschenkung nicht gleich gesetzt werden.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 10 vom 17.07.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-50230