BFH Beschluss v. - III B 37/00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nicht zulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht dargelegt hat, weshalb die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom II B 68/94, BFH/NV 1995, 240; vom I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die grundsätzliche Bedeutung muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Dies erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die Rechtsfrage. In der Beschwerdebegründung muss konkret ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. , BFH/NV 1987, 171). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom nicht.

a) Die Klägerin hat zum einen die Rechtsfrage herausgestellt, ”ob die in § 6 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1996 genannte Antragsfrist rechtswidrig sei oder nicht"; sie hat die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage jedoch nur behauptet. Es fehlen substantiierte Ausführungen darüber, dass und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sei. Insbesondere genügt es nicht, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass eine derartige Ausschlussfrist im InvZulG 1999 fehle. Gerade in diesem Zusammenhang hätte die Klägerin näher auf die Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage für die Allgemeinheit eingehen müssen, denn diese betrifft ausgelaufenes Recht. Zwar kann in Ausnahmefällen eine Rechtsfrage auch dann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sie ausgelaufenes Recht betrifft. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, woraus er das seiner Auffassung nach gleichwohl fortbestehende Interesse der Allgemeinheit an einer Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage ableiten will (BFH-Beschlüsse vom II B 78/89, BFH/NV 1991, 247, und vom II B 35/92, BFH/NV 1993, 491). Auch durch die Ausführungen, der Gesetzgeber habe in den §§ 6 und 7 InvZulG 1996 widersprüchliche Regelungen getroffen, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht dargelegt. Die Klägerin übersieht, dass es sich bei neunmonatiger Antragsfrist des § 6 InvZulG 1996 und der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 7 InvZulG 1996 i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) um nicht miteinander vergleichbare Fristen handelt. Während es sich bei der ersteren um eine Frist handelt, die dem einzelnen Steuerpflichtigen ein Verhalten innerhalb eines bestimmten Zeitraums gebietet oder eine Rechtsfolge —wie im Streitfall— von einer Rechtshandlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abhängig macht (sog. Handlungsfristen - vgl. dazu Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 110 Rz. 2), bestimmt die Festsetzungsfrist, innerhalb welcher Zeitspanne der für die Verwirklichung des Steuerschuldverhältnisses (§ 37 AO 1977) maßgebliche Verwaltungsakt ergehen muss (vgl. Rüsken/ Klein, a.a.O., § 169 Rz. 1).

b) Ähnlich verhält es sich mit der Rüge, die Fristsetzung in § 6 Abs. 1 InvZulG 1996 sei verfassungswidrig. Auch hier hat die Klägerin lediglich ihre eigene Rechtsauffassung dargelegt. Es fehlt jeglicher Hinweis auf einen etwa vorhandenen Meinungsstreit. Die behauptete Benachteiligung der unter die oben genannte Fristenregelung fallenden Steuerpflichtigen ist nicht einmal in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise dargelegt. Die Klägerin hat insbesondere die Vergleichsgruppe, gegenüber der sie sich benachteiligt fühlt, nicht konkret bezeichnet. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Senat in zahlreichen Entscheidungen zu § 6 InvZulG 1996 und vergleichbaren Vorschriften früherer InvZulG konkludent von der Rechtmäßigkeit der neunmonatigen Ausschlussfrist für die Stellung eines Antrags auf Gewährung von Investitionszulage ausgegangen ist.

c) Soweit die Klägerin der Frage, ob der Wiedereinsetzungstatbestand des § 110 Abs. 1 AO 1977 im Zusammenhang mit Vergünstigungen nach dem InvZulG 1996 nicht großzügiger gehandhabt werden müsste, für klärungsbedürftig hält, fehlt insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit der umfangreichen jüngeren Senatsrechtsprechung zu § 110 AO 1977 im Zusammenhang mit verspätet eingereichten Investitionszulagenanträgen (vgl. z.B. , BFHE 189, 273, BStBl II 2000, 37; vom III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313, und vom III R 58/95, BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237). Zudem fehlen Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage in einem sich evtl. anschließenden Revisionsverfahren, denn das Finanzgericht hat seine diesbezügliche Entscheidung vor allem auch darauf gestützt, dass die Klägerin die Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht innerhalb der in § 110 Abs. 2 AO 1977 genannten Frist vorgetragen habe.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
QAAAA-66894