Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen
Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports
Leitsatz
1. Enthält das Beförderungsintervall
eine oder mehrere Haltephasen, sind diese bei der Berechnung der
Gesamtdauer des Beförderungsintervalls hinzuzurechnen.
2. Auch die Nähe zum Umladeort
kann eine Verlängerung der Beförderungsdauer um maximal zwei Stunden
nach Ziffer 1.8 im Interesse der Tiere rechtfertigen.
3. Eine Standzeit von 10 Stunden,
um die nach der Verordnung Nr. 561/2006 vorgegebenen Lenkzeiten
nicht zu überschreiten, stellt eine Überschreitung der nach Ziffer
1.4 lit. d) einzulegenden mindestens einstündigen Ruhepause dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAG-50212
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.04.2017 - 4 K 186/16
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