Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs 12 Jahre nach dem Kauf und verlustrealisierender Verkauf des ins Privatmögen überführten
Grundbesitzes nach weiteren vier Jahren: Veräußerungsverlust kein Teil des vom Steuerpflichtigen daneben unterhaltenen gewerblichen
Grundstückshandels, Entnahme des Grundbesitzes aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen keine „Anschaffung” im Hinblick
auf die Fristen bei der Drei-Objekt-Grenze im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels
Leitsatz
1. Nach der BFH-Rspr. liegt i. d. R. ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sofern mehr als drei Objekte innerhalb eines
engen zeitlichen Zusammenhangs von i. d. R. fünf Jahren ab Anschaffung oder Bebauung veräußert werden. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum
ist jedoch nicht als starre – absolute – Grenze zu betrachten, so dass Objekte, die nach mehr als fünf Jahren seit Erwerb
oder Errichtung veräußert werden, nicht generell außer Betracht bleiben. Ein Überschreiten des Fünf-Jahres-Zeitraums hat lediglich
zur Folge, dass die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bereits im Zeitpunkt
des Erwerbs oder der Errichtung bestehenden (bedingten) Veräußerungsabsicht verringert wird und ggf. durch andere Anhaltspunkte
ergänzt werden muss, wobei allerdings grundsätzlich ein maximaler Betrachtungszeitraum von zehn Jahren gilt.
2. Die Entnahme eines Objekts aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen, der daneben
unstreitig einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, stellt mangels Rechtsträgerwechsels keine Anschaffung im Hinblick
auf den gewerblichen Grundstückshandel dar. Durch die Entnahme beginnt daher kein neuer Fristlauf i. S. d. BFH-Rspr. zum gewerblichen
Grundstückshandel.
3. Hat ein Steuerpflichtiger, der langjährig einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, daneben ein landwirtschaftliches
Anwesen gekauft, damit mehr als 12 Jahre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, wegen dauerhafter Erzielung von
Verlusten den landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben sowie abgewickelt, den landwirtschaftlichen Grundbesitz ins Privatvermögen
überführt und nach weiteren vier Jahren mit Verlust veräußert, so kann der Veräußerungsverlust nicht den Einkünften aus dem
gewerblichen Grundstückshandel zugeordnet werden, sondern ist im Rahmen von § 23 EStG steuerbar. Die Veräußerung des Grundbesitzes
steht nicht mehr im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Anschaffung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes,
sondern mit der (beendeten) Fruchtziehung und ist als deren letzter Akt anzusehen. Der nach über 12 Jahren getroffene Entschluss,
das Objekt nach langjähriger Selbstnutzung bzw. Fruchtziehung zu veräußern, begründet keinen neuen Fristbeginn i. S. der o.g.
BFH-Rspr. zum Fünf- bzw. Zehnjahreszeitraum hinsichtlich des gewerblichen Grundstückshandels.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.