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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1652/15 EFG 2017 S. 1368 Nr. 16

Gesetze: KStG § 4 Abs. 1, KStG § 4 Abs. 4

Verpachtung eines Badesees mit Freibad durch eine Gemeinde an eine Eigengesellschaft als Betrieb gewerblicher Art

Leitsatz

1. Der Betrieb eines Schwimmbades durch eine Gemeinde ist Betrieb gewerblicher Art (BgA), wenn er nachhaltig ist, der Erzielung von Einnahmen dient und sich von der übrigen Tätigkeit der Gemeinde in ausreichendem Maße abhebt.

2. Der Behandlung der Verpachtung eines solchen Bäderbetriebs gegen eine an den Grundstückswerten der erforderlichen Flächen orientierte Pacht an eine kommunale Eigengesellschaft als BgA steht nicht entgegen, dass im Betriebsüberlassungs- und Betriebsführungsvertrag die Gewährung eines jährlichen Zuschusses für die zu erwartenden Verluste angekündigt wird, dessen Gewährung auf der Grundlage des jeweiligen Stadtratsbeschlusses erfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStZ 2017 S. 587 Nr. 16
EFG 2017 S. 1368 Nr. 16
SAAAG-50197

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Sächsisches FG, Urteil v. 10.01.2017 - 3 K 1652/15

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