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IWB Nr. 16 vom Seite 588

Organe der Europäischen Union – Teil II

StB/Dipl.-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann, München

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Der Europäische Rat

1. Zweck, rechtliche Grundlagen und Aufbau

[i]Europäischer Rat ist nicht der Rat der EUDer Europäische Rat ist ein politisches Leitungsorgan der EU ohne Gesetzgebungskompetenz. Seine Grundlagen sind in Art. 15 EUV, Art. 235 f. AEUV geregelt. Der Rat setzt sich aus Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten und dem EU-Kommissionspräsidenten sowie dem Präsidenten des Rates zusammen. Dieser wird von den Mitgliedern gewählt und darf kein weiteres politisches Amt innehaben. Die Treffen des Rates werden als EU-Gipfel bezeichnet und finden i. d. R. zweimal pro Halbjahr statt.

2. Aufgaben

[i]Seine „EU-Gipfeltreffen“ haben aber eine wichtige politische FunktionDer Europäische Rat legt die allgemeinen politischen Zielsetzungen und Prioritäten für die Weiterentwicklung der EU fest. Er befasst sich mit Themen, die auf anderen Ebenen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit nicht geklärt werden konnten und wirkt auf einen Konsens hin. Die Ergebnisse des Rates haben keine d...

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