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BFH 15.02.2017 VI R 20/16, NWB 29/2017 S. 2162

Einkommensteuer | Keine Steuerbefreiung der einem Polizeibeamten als Ausgleich für wechselnde Dienste gezahlten Zulage

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie als finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel gezahlt wird. (2) Der Zahlende entscheidet über den Zweck seiner Leistung und bestimmt bei Bestehen mehrerer Verbindlichkeiten, auf welche er leistet (§ 366 Abs. 1 BGB). Die Bezeichnung des Zuschlags allein ist jedoch nicht ausschlaggebend.

Anmerkung:

Das Urteil folgt inhaltlich der zuvor ergangenen Entscheidung des Senats vom - VI R 30/16 (BStBl 2017 II S. 644) und erledigt damit eine Divergenz, die zwischen zwei Senaten des FG Niedersachsen bestanden hatte. Die [i]Zu BFH VI R 30/16 s. Geserich, NWB 20/2017 S. 1486Vorinstanz zu VI R 30/16 hatte nämlich die St...

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