BFH Beschluss v. - II R 81/99

Gründe

I. Mit Urteil vom wies das Finanzgericht (FG) eine Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit der er beantragt hatte, einen ihm gegenüber ergangenen Abrechnungsbescheid dahin zu ändern, dass ein Erstattungsanspruch von ... DM festgesetzt werde, als unbegründet ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Gleichwohl hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er beantragt, die Entscheidung des FG aufzuheben und entsprechend seinem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) ist der Revision entgegengetreten.

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision grundsätzlich nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Dies ist nicht geschehen.

2. Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausnahmsweise dann nicht, wenn einer der dort abschließend aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt wird. Als einzigen danach überhaupt in Betracht kommenden Verfahrensmangel macht der Kläger lediglich geltend, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen. Dies trifft nicht zu.

An dem Mangel fehlender Gründe i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO leidet eine Entscheidung, die den Beteiligten keine Überprüfung ermöglicht, weil nicht erkennbar ist, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen sie beruht (, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, sowie , BFH/NV 1995, 230). Dies ist der Fall, wenn Gründe gänzlich fehlen oder ein eigenständiger Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 230). Das Fehlen der Gründe ist abzugrenzen gegen unvollständige oder unzureichende Gründe, bei denen lediglich auf einzelne Argumente der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Letztlich ist entscheidend (so der , BGHZ 39, 333, 338), ob erkennbar ist, welcher Grund —mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht— für die Entscheidung über den einzelnen Anspruch (Klagegrund) und das einzelne Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des FG gerecht. Sie lässt ohne weiteres erkennen, dass ein durchsetzbarer Erstattungsanspruch deshalb abgelehnt wird, weil dem in Gestalt des ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheids vom noch eine wirksame Steuerfestsetzung entgegensteht.

Fundstelle(n):
UAAAA-66858