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Online-Nachricht - Dienstag, 11.07.2017

Berufsrecht | Prüfungsvermerke und -berichte zukünftig elektronisch möglich II (WPK)

Die WPK hat weiterführende Fragen zu ihrem Praxishinweis vom beantwortet.

Hintergrund: Durch die Änderung des Siegelrechts kann das Siegel nun ebenfalls ausschließlich in elektronischer Form geführt werden. Hierdurch wird es möglich, dass Prüfungsvermerke und -berichte ausschließlich in elektronischer Form abgegeben werden (lesen Sie hierzu unsere Nachricht vom 31.01.2017).

Die WPK beantwortet in ihrer Stellungnahme folgende Fragen:

  1. Wie kann die Schriftform in einem elektronischen Dokument ersetzt werden?

  2. Der Aussteller muss der Erklärung seinen Namen hinzufügen. Was ist damit gemeint?

  3. Reicht es, wenn die E-Mail, mit der der elektronische Prüfungsvermerk oder -bericht übermittelt wird, qualifiziert elektronisch signiert wird?

  4. In der Gesetzesbegründung zum AReG, konkret zur Einfügung des Wortes „schriftlich“ in § 322 Abs. 1 Satz 1 HGB (Bestätigungsvermerk), führt die Bundesregierung aus, dass durch das ergänzende Schriftformerfordernis klargestellt werde, dass die Unterzeichnung eigenhändig und auf dem in Papierform vorliegenden Jahres- oder Konzernabschluss oder einem Dokument, das damit fest verbunden ist, zu erfolgen hat. Dass das neu eingeführte Schriftformerfordernis zur Änderung der bei Unterzeichnung von Vermerken derzeit üblichen Praxis führen werde, sei nicht zu erwarten. Wie sind vor diesem Hintergrund elektronische Prüfungsvermerke und -berichte möglich?

  5. Was ist eine qualifizierte elektronische Signatur?

  6. Welche Anbieter für qualifizierte elektronische Signaturen gibt es?

  7. Ist es notwendig, eine qualifizierte elektronische Signatur mit Berufsattribut zu verwenden?

  8. Kann ein Dokument von mehreren Personen signiert werden? Und können die Signaturen auch untereinander statt nebeneinander eingefügt werden?

  9. Welche Kosten sind mit der elektronischen Signatur verbunden?

  10. Was ist ein „elektronisches Berufssiegel“? Was ist bei der Erstellung des „elektronischen Berufssiegels“ zu beachten?

  11. Neben dem elektronischen Berufssiegel gibt es noch das elektronische Siegel, das mit der eIDAS-Verordnung eingeführt wurde. Was ist das?

  12. Kann ich meinen Mandanten – wie bisher – auch ohne qualifizierte elektronische Signatur ein elektronisches Exemplar des Prüfungsberichts zur Jahresabschlussprüfung zur Verfügung stellen?

  13. Welche zusätzlichen Haftungsgefahren bestehen bei Herausgabe eines ausschließlich elektronischen Testatsexemplars oder Prüfungsberichts?

  14. Was ist sonst zu beachten?

Ein Beispiel für einen Bestätigungsvermerk, der mit qualifizierten elektronischen Signaturen und einem elektronischen Abbild des Berufssiegels versehen wurde, stellt die WPK auf ihrer Homepage zur Verfügung.

Quelle: WPK online (Sc)

Fundstelle(n):
UAAAG-49804