BFH Beschluss v. - II R 66/00

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Der Vater (V) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verzichtete am unentgeltlich auf die Rückzahlung eines der Klägerin gewährten Darlehens in Höhe von noch 158 136 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) setzte für diesen Erwerb unter Kürzung der Zuwendung um den Freibetrag von 90 000 DM Schenkungsteuer in Höhe von 2 383 DM gegen die Klägerin fest. Der Schenkungsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Am wendete V der Klägerin erneut einen Betrag in Höhe von 12 000 DM unentgeltlich zu. Das FA erklärte diesen Erwerb durch Bescheid vom für schenkungsteuerfrei. Den Antrag der Klägerin, im Hinblick auf den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom (BGBl I, 2049) in Höhe von 400 000 DM und die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe gemäß § 14 ErbStG die Schenkungsteuer für die Vorschenkung zu erstatten, lehnte es ab.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch gegen die Ablehnung des Erstattungsantrags erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 452 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Mit der vom FG zugelassenen Revision hält die Klägerin an ihrem Erstattungsbegehren fest.

II. Die Revision ist unzulässig. Ihre Zulässigkeit richtet sich noch nach den bis zum geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Urteil des FG vor dem zugestellt worden ist. Dies ergibt sich aus Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I, 1757).

1. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. muss die Revisionsbegründung oder Revision u.a. die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift muss der Revisionskläger darlegen, weshalb er durch das angefochtene Urteil in seinen Rechten verletzt ist. Dazu muss er sich unter gleichzeitiger Überprüfung des eigenen bisherigen Vorbringens mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen und zu erkennen geben, mit welchen Erwägungen er die Vorentscheidung angreift (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84; vom I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48; vom II R 122/83, BFH/NV 1986, 164, und vom II R 195/84, BFH/NV 1989, 107). Es reicht deshalb zur Begründung der Revision nicht aus, wenn lediglich das Klagevorbringen wiederholt oder hierauf verwiesen wird, weil es dann an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Revisionskläger in der Klagebegründung ausführlich seine Rechtsauffassung begründet und sich dabei auch mit den —später— vom FG vertretenen Argumenten auseinander gesetzt hat und mehr zu der Streitfrage einfach nicht zu sagen ist (vgl. , BFH/NV 1994, 720).

2. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Sie stimmt bis auf den Zusatz ”Es ist Klage geboten.” am Ende der Klageschrift wörtlich mit der Klagebegründung überein. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthält die Revisionsschrift nicht. Da das FG sich unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung, Literatur und Gesetzesmaterialien eingehend mit den für die Entscheidung der Streitfrage bedeutsamen Argumenten auseinander gesetzt hat, durfte die Klägerin sich nicht auf die Wiederholung ihres Klagevorbringens beschränken; denn das Klagevorbringen enthält keine —vorweggenommene— Auseinandersetzung mit den vom FG angestellten rechtlichen Überlegungen, sondern beschränkt sich auf eine knappe Darlegung des Sachverhalts und des Rechtsstandpunkts der Klägerin.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAA-66849