Online-Nachricht - Montag, 10.07.2017

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub (FG)

Die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder und die Veranstaltung von Turnieren durch einen nicht als gemeinnützig anerkannten und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Golfclub ist nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei, kann jedoch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Kläger ist ein eingetragener Verein, der im Streitjahr 2011 nicht als gemeinnützig anerkannt war. Zweck des Vereins ist nach der Satzung die Pflege und Förderung des Golfsports. In der für das Streitjahr vorgelegten Gewinnermittlung waren neben Mitgliedsbeiträgen Einnahmen aus Greenfee, Ballautomat, Turnieren/Veranstaltungen und sonstige Einnahmen angegeben.

Das FA war der Auffassung, dass diesen Einnahmen steuerpflichtige Leistungen zugrunde lagen. Da der Verein trotz Aufforderung keine Umsatzsteuererklärung einreichte, setzte das FA die Umsatzsteuer für 2011 im Schätzungswege fest.

Hierzu führte das FG München weiter aus:

  • Die streitigen Leistungen (einschließlich der Veranstaltung von Turnieren) sind schon deshalb nicht steuerfrei, weil der Verein im Streitjahr wegen fehlender Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO keine gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung gewesen ist. Eine Steuerfreiheit für die Nutzungsüberlassung der Golfbälle, der Caddys und der Golfanlage scheitert auch daran, dass es sich hierbei um keine sportlichen Veranstaltungen im Sinn von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG handelt.

  • Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus Ballautomaten und von Caddys sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren sind allerdings nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwSt-SystRL steuerfrei.

  • Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben”.

  • Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ist nur Voraussetzung, dass es sich bei dem Verein um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt. Der Steuerbefreiung steht demnach nicht entgegen, dass der Kläger im Streitjahr noch nicht als gemeinnützig anerkannt gewesen ist, denn der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Kläger um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-49673