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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 3226/16 E EFG 2017 S. 1275 Nr. 15

Gesetze: EStG i.d.F des JStG 2008§ 20 Abs. 9 EStG i.d.F des JStG 2008 § 32d Abs.2 Nr.3 Buchst. b

Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften: Antrag auf tarifliche Besteuerung – Mittelbare berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft

Leitsatz

Eine nur mittelbare berufliche Tätigkeit eines zu 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafters für diese Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer einer anderen GmbH erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 32d Abs.2 Nr.3 Buchst. b) EStG i.d.F des JStG 2008 zur Erlangung des Werbungskostenabzugs für Kapitalerträge aus der Beteiligung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1493 Nr. 26
DStR 2018 S. 6 Nr. 24
DStRE 2018 S. 860 Nr. 14
EFG 2017 S. 1275 Nr. 15
GmbH-StB 2017 S. 326 Nr. 10
BAAAG-49657

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.05.2017 - 7 K 3226/16 E

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