§ 170 Abs. 3 AO ist bei der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung einer Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG nicht anwendbar?
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War im Zeitpunkt der mit Schreiben vom April 2012 begehrten Änderung ("Korrektur" des Antrags vom ) der bereits festgesetzten Stromsteuerentlastung für das Jahr 2010 Festsetzungsverjährung eingetreten?
Ist § 170 Abs. 3 AO bei der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung einer Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG anwendbar?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen,
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praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht
entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der
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Fundstelle(n):
TAAAG-49557