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BBK Nr. 13 vom

Korrespondierende Bilanzierung in Sonder- und Gesamthandsbilanz

Wolfgang Eggert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Abgrenzung Fremd- und Eigenkapital

[i]Eggert, Überlassung von Kapital durch Mitunternehmer, BBK 17/2016 S. 830 NWB YAAAF-80755 Die Fragen zur korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens stellen sich nur dann, wenn im Verhältnis zur Gesamthand (Personengesellschaft) eine Fremdkapital- und keine Eigenkapitalgewährung vorliegt.

Die Abgrenzung sollte nach dem grundlegenden erfolgen: Es liegt Gesellschaftereigenkapital vor, wenn gegen das zu beurteilende Konto (z. B. Kapitalkonto III) laufende Verluste gebucht werden. Eine solche Verlustbuchung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie bedarf daher zwingend einer Regelung im Gesellschaftsvertrag (o. Ä.).

Ausreichend zur Qualifizierung als Eigenkapital ist aber auch die Verlustverrechnung im Ausscheidens- oder Liquidationsfall. Dieser Fall ist gegeben, wenn das zu beurteilende Konto in die Ermittlung des Abfindungs- oder Liquidationsguthabens einbezogen wird und zuvor eine Verrechnung mit dem Verlustvortragskonto erfolgt.

Sind beide Fälle – laufende oder finale Verlustbuchung – nicht gegeben, liegt Fremdkapital vor (Negativabgrenzung).

Die Kontobezeichnung ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium, soweit diese fehlerhaft ist.

II. G...

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