BFH Beschluss v. - II B 161/99

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt durch notariell beurkundeten Vertrag vom das Eigentum an einem Grundstück sowie ferner einen Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück von seiner Mutter (M) übertragen. Die im Grundbuch eingetragenen ”Beschränkungen und Belastungen” sollten bestehen bleiben. M behielt sich an dem Grundbesitz ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor und verpflichtete sich, ”die Zins- und Tilgungsbeträge bezüglich der in Abteilung III eingetragenen Belastungen” zu tragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte gegen den Kläger durch Bescheid vom Schenkungsteuer in Höhe von 7 010 DM fest; diese wurde wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs bis zum Eintritt des Todes der M in Höhe von 5 537 DM gestundet. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs hat das FA die (erhöhten) Einheitswerte der Grundstücke zugrunde gelegt und die bestehen gebliebenen Grundpfandrechte unberücksichtigt gelassen.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend gemacht hatte, die auf den Grundstücken lastenden Schulden müssten abgezogen werden, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil aus, dass die ”Übernahme” lediglich der Grundpfandrechte keine bereicherungsmindernde Gegenleistung des Klägers darstelle, weil der Kläger die persönlichen Schulden der M nicht übernommen habe. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die auf dem übertragenen Grundbesitz lastenden Grundpfandrechte den Wert der Schenkung mindern und deswegen steuermindernd zu berücksichtigen seien, ist nicht klärungsbedürftig; denn sie ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat (vgl. , BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344). Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den bestehen gebliebenen Grundpfandrechten um aufschiebend bedingte Lasten handelt, die gemäß § 12 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes i.V.m. § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht zu berücksichtigen sind. Weder Grundschuld noch Hypothek verpflichten den Kläger zur Zahlung der diesen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Darlehensschulden der M. Da der Kläger diese persönlichen Schulden nicht übernommen hat, kommt es zu einer Belastung des Klägers nur, wenn M ihren Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht nachkommt und der Gläubiger der Grundpfandrechte den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück (vgl. §§ 1142, 1150 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht. Da der Kläger bislang nicht behauptet hat, von den Gläubigern der Grundpfandrechte dinglich in Anspruch genommen worden zu sein, scheidet auch eine nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG grundsätzlich mögliche Berücksichtigung dieses Umstandes im Streitfall aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 781 Nr. 6
QAAAA-66774